# Rennradfahrer erhält Schadensersatz dem Grunde nach zu 100 % für einen sog. „Dooring“-Unfall

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- Published: 2022-09-05T07:55:47+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Köln, Mitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 5 O 372/20 vom 02.08.2022 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat einen Fall entschieden, in dem ein Rennradfahrer mit einer
Autotür kollidiert ist.

Der Kläger befand sich mit seinem Rennrad auf einer nachmittäglichen Ausfahrt im
Bergischen Land, als er gegen 18 Uhr in Engelskirchen an einem Auto vorbeifahren
wollte. Der Fahrer des Wagens öffnete die Fahrertür. Der Radfahrer konnte nicht 
mehr ausweichen und kollidierte mit der Tür, stürzte und zog sich schwere Verletzungen
zu. Er brach sich eine Rippe, verletzte sich an der Schulter und erlitt multiple
Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen.

Der Kläger behauptet, er könne in seinem Beruf als Unfallchirurg keine langwierigen
kraftaufwendigen Operationen mehr durchführen. Für ihn sei besonders schmerzlich,
dass er als Triathlet sein Schwimmtraining nicht mehr durchführen könne. Auch sein
hochwertiges Rennrad habe schweren Schaden genommen.

Der Beklagte und dessen Versicherung lehnten eine Regulierung des immateriellen 
und materiellen Schadens über die bereits anerkannte Haftung von 75 % ab. Den Radfahrer
treffe ein Mitverschulden in Höhe von 25 %, weil er nicht weit genug entfernt von
dem geparkten Pkw vorbei gefahren sei. Er hätte wahrnehmen können, dass der Beklagte
eingeparkt habe und seine Tür habe öffnen wollen.

Das Landgericht hat den beklagten Autofahrer und dessen Versicherung über die bereits
anerkannte Haftungsquote von 75 % verpflichtet, dem Kläger alle materiellen und 
immateriellen Schäden zu ersetzen. Des Weiteren müssen die Beklagten weitere 3.500
Euro Schmerzensgeld und weitere 1.089,29 Euro Schadensersatz für die Beschädigungen
an dem Rennrad zahlen.

Nach ständiger Rechtsprechung spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass
der Autofahrer den Unfall verschuldet habe, weil die Kollision mit dem Fahrrad des
Klägers im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der
Fahrertür erfolgt sei. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO müsse sich der Autofahrer dabei so
verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Ein Mitverschulden des Klägers sei demgegenüber nicht anzunehmen. Es habe nicht 
festgestellt werden können, dass dem Kläger der Vorwurf eines nicht ausreichenden
Seitenabstandes gemacht werden könne. Wie groß der Abstand im konkreten Fall zu 
sein habe, sei eine Frage des Einzelfalles. Dabei komme es auf die Verkehrslage,
die Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße
sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge an. Auf einer breiteren Straße sei ein größerer
Abstand zu wahren. Der Seitenabstand soll in der Regel so bemessen sein, dass ein
geringfügiges Öffnen einer Fahrertür noch möglich sei. 34 cm reichen hierfür nicht
aus. 50 cm könnten schon genügen. Der Unfallort liege auf der gut ausgebauten Straße
mit einer Breite von 5,70 m und einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Beidseitig 
der Straße seien Parkstreifen angeordnet. Es habe hohes Verkehrsaufkommen geherrscht.
Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass er mit seinem
Rad über 30 km/h schnell gefahren sei, die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit
aber nicht überschritten habe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Autofahrer
den Einparkvorgang erst kurz zuvor abgeschlossen habe und die Fahrertür zunächst
nur einen Spalt weit geöffnet gewesen sei.

Der Rennradfahrer habe auch nicht einen so großen Seitenabstand zum Fahrzeug einhalten
müssen, dass er selbst bei einer vollständigen Öffnung der Fahrertür nicht mit dieser
kollidiert wäre. Dem Rennradfahrer könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden,
dass er mit seinem Rennrad deutlich schneller gefahren sei, als der durchschnittliche
Radfahrer. Mit einer so groben Unachtsamkeit des Autofahrers habe der Kläger einfach
nicht rechnen müssen.

Dem Kläger stünde für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von
insgesamt 7.500 Euro zu, auf das die Beklagten bereits 4.000 Euro gezahlt hatten.
Zweifel daran, dass die Verletzungen unfallbedingt seien, hätten die Beklagten nicht
plausibel dargelegt. Auch im Hinblick auf den Schaden am Rennrad seien die vom Kläger
benannten Sachschäden nachvollziehbar. Allerdings sei dem Kläger ein Abzug im Rahmen
des Vorteilsausgleichs in Höhe von 50 % anzurechnen, da das Rennrad bereits ein 
Jahr alt gewesen sei.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rennradfahrer-erhaelt-schadensersatz-dem-grunde-nach-zu-100-fuer-einen-sog-dooring-unfall-84341)
