# Rente für Erziehungszeit in den Niederlanden? – Vorlage an EuGH

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- Veröffentlicht: 2021-06-04T07:18:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.06.2021 zum Beschluss L 18 R 1114/
16 vom 23.04.2021

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat am 23.04.2021 beschlossen, ein Verfahren, in dem
es um die Berücksichtigung von in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten
geht, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Az. L 18 R 1114/16).

Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die von der Klägerin begehrte Vormerkung
von Zeiten zwischen 1986 und 1999 als Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeit
wegen Kindererziehung ab. Das SG Aachen wies ihre Klage ab: Eine Anerkennung der
in den Niederlanden erfolgten Kindererziehung komme nach deutschem Recht nicht in
Betracht. Eine europarechtliche Gleichstellung der Kindererziehungszeiten sei nicht
möglich, weil die Klägerin an den Tagen der Geburt ihrer Kinder bzw. unmittelbar
zuvor weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland
bzw. nach deutschem Recht ausgeübt und keine Beiträge wegen einer Beschäftigung 
oder einer selbständigen Tätigkeit zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe.
Die Zurücklegung von Zeiten in der niederländischen Rentenversicherung zeige vielmehr
eine enge Verbindung der Klägerin zum niederländischen System der sozialen Sicherung.

Das LSG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Da für die staatliche Rente
allein auf die in den Niederlanden zurückgelegten Wohn- bzw. Arbeitszeiten und gerade
nicht auf Zeiten der Kindererziehung als rentenrechtlich relevanten Tatbestand abgestellt
werde, liege es nahe, dass das niederländische Rentensystem Kindererziehungszeiten
gar nicht berücksichtige. Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH könne die Frage
nicht zweifelsfrei beantwortet werden, ob Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr 987/2009 über
den Wortlaut hinaus erweiternd auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden
sei. Es spreche Vieles dafür, das von der Klägerin nur zufällig unentgeltlich – 
und damit nicht versicherungspflichtig – absolvierte Anerkennungsjahr als Erzieherin
vor der Geburt ihrer Kinder und die nach dieser erfolgte versicherungsfreie selbständige
Tätigkeit bzw. die von der Beklagten berücksichtigte geringfügige versicherungsfreie
Beschäftigung ab 1999 für eine hinreichende Verbindung zum System der deutschen 
Rentenversicherung genügen zu lassen.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rente-fuer-erziehungszeit-in-den-niederlanden-vorlage-an-eugh-54120)
