# Rentenbescheide mit Begründungsmangel

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- Veröffentlicht: 2021-06-14T09:24:25+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.06.2021 zum Urteil L 18 R 306/20
vom 09.03.2021

Ihnen müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung
der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies hat das
Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.03.2021
entschieden (Az. L 18 R 306/20).

Der beklagte Rentenversicherungsträger gewährte der Klägerin Altersrente und fügte
den Bescheiden die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung
der persönlichen Entgeltpunkte“ bei. Im Widerspruch bat sie um nachvollziehbare 
Berechnungsunterlagen. Nach Übersendung der weiteren Anlagen erklärte sie ihren 
Widerspruch für erledigt und beantragte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren
entstandenen Kosten. Die Beklagte lehnte dies ab, da der Widerspruch nicht erfolgreich
gewesen sei und die Bescheide bereits vor der Übersendung der weiteren Anlagen ausreichend
begründet gewesen seien. Das SG Aachen gab der Klägerin Recht.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten nun zurückgewiesen. Diese habe etwa 2015 
begonnen, das Design der Bescheide dadurch zu verändern, dass sie sie persönlicher
und verständlicher formulieren und ansprechender gestalten wollte, insbesondere 
durch Verzicht auf den Versand bestimmter Anlagen zugunsten von erläuternden Texten.
Die Reform finde allerdings ihre Grenze u. a. in der Begründungspflicht (§ 35 Abs.
1 SGB X). Es sei nicht möglich, den Text eines Bescheides dadurch zu verschlanken,
dass man komplexe, für den Laien kaum verständliche Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit
weglasse. Konkret fehle eine ausreichende Begründung. Denn auch die Anlagen „Berechnung
der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien
und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“ seien wesentliche Begründungselemente,
ohne die die „Berechnung der Rente“, die lediglich die Summe der Entgeltpunkte mitteile,
für Versicherte nicht verständlich sei. Insbesondere könnten diese nicht nachvollziehen,
aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen sich die mitgeteilte Rentenhöhe ergebe und
ob die von ihnen in den sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Zeiträumen 
erzielten Einkünfte zutreffend der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt 
worden seien.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rentenbescheide-mit-begruendungsmangel-54792)
