# Rentenbezieher: Zur Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für private Krankenversicherung

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- Veröffentlicht: 2021-09-01T06:26:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil S 4 R 2147/18 vom 25.11.2020 (
rkr)

Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung
sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag 
für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch
wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt (Urteil v. 25.11.2020, S 4 
R 2147/18 – Berufung zurückgewiesen, rechtskräftig).

Gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen
Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung. Gem. § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der monatliche
Zuschuss auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung
begrenzt.

Der Kläger begehrte die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung
ohne Berücksichtigung eines Beitragsentlastungstarifs. Der Kläger wendete für seine
private Krankenversicherung einen Gesamtbetrag auf, der sich aus verschiedenen Tarifen
zusammensetzte. Dabei wurde u.a. ein Beitrag für den Tarif MBZ 200 und eine Ermäßigung
aus MBZ 200 in Höhe von über 200,00 Euro berücksichtigt. Der Kläger trug vor, dass
er die Versicherung „MBZ“ zusätzlich abgeschlossen habe, darüber einen zusätzlichen
Betrag einzahle, den die Krankenversicherungsgesellschaft anlege, um im Alter einen
Betrag zurück zu zahlen und so die Beitragspflicht im Alter zu reduzieren. Die Beklagte
berechnete den Beitragszuschuss unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den 
Tarif MBZ 200 und der Ermäßigung, die sich aus dem Tarif MBZ 200 ergab.

Widerspruch und Klage gegen die Bescheide der Beklagten blieben erfolglos. Nach 
Ansicht der Kammer handele es sich bei dem Tarif MBZ 200 nicht um eine eigene, von
der privaten Krankenversicherung zu trennende, abstrakte Versicherung, sondern um
einen besonderen Tarif. Die vom Kläger mit dem Tarif MBZ 200 gewählte Art und Weise
der Beitragsfinanzierung im Alter mindere nach Ansicht der Kammer die gegen ihn 
gerichtete Forderung des privaten Krankenversicherungsunternehmens und damit die
tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Eine Auslegung
nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergebe,
dass es auf den vom Krankenversicherungsunternehmen im Ergebnis monatlich verlangten
Betrag ankomme und nicht auf einen hypothetisch zu leistenden Betrag, wenn bestimmte
Sonderbedingungen nicht vereinbart worden wären. Dies gelte auch, wenn Aufwendungen
allgemein der Art und Weise der Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge dienen
und sich diese Berechnung wie im vorliegenden Fall zulasten des Rentenbeziehers 
auswirke.

Daneben sei auch der Selbstbehalt, den der Kläger im Rahmen seines privaten Krankenversicherungsvertrags
zu tragen habe, nicht bei der Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen,
da es sich nicht um einen Beitrag des Versicherten, sondern um eine Minderung des
vom Krankenversicherungsunternehmen gewährten Versicherungsschutzes handele.

Die Berufung gegen das Urteil des SG wurde mit Beschluss des LSG BW vom 03.05.2021
zurückgewiesen (Az. L 2 R 20/21).

_Quelle: SG Stuttgart_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rentenbezieher-zur-berechnung-des-zuschusses-zu-den-aufwendungen-fuer-private-krankenversicherung-61750)
