# Restaurant „Ciao“ nicht mit Pizzeria „Ciao Mamma“ verwechslungsfähig

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- Published: 2021-07-14T12:24:37+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.07.2021 zum Beschluss 6 W 35/21 vom 30.06.2021

Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant, welches italienische Speisen
anbietet, und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 14.07.2021 veröffentlichter
Entscheidung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück.

Die Parteien betreiben jeweils ein Lokal mit italienischen Speisen in der Umgebung
von Darmstadt. Das Lokal des Antragstellers heißt „Ciao“ und ist nach eigener Darstellung
ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria. Die Antragsgegnerin bewirbt
ihr Lokal als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ unter dem Namen „Ciao Mamma“. Der Antragsteller
nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Ciao Mamma“
in Anspruch. Das Landgericht hat den im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch 
zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen
Erfolg.

Die Bezeichnung „Ciao“ sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft
zukomme, führte das OLG aus. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr
daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen
bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb
mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung „Ciao“ könne damit eine gewisse originäre
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel
handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.

Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide
Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, sodass
Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“–
also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen – sei
jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel 
durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao
Mamma“ seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. 
Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führe zu einem
deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao
Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht
als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/restaurant-ciao-nicht-mit-pizzeria-ciao-mamma-verwechslungsfaehig-57319)
