# Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Finaler Text veröffentlicht

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/richtlinie-zur-nachhaltigkeitsberichterstattung-von-unternehmen-finaler-text-veroeffentlicht/
- Veröffentlicht: 2022-08-11T05:22:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.08.2022

Am 23.06.2022 wurde kurz über die erzielte [Einigung](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10835-2022-INIT/x/pdf)
von EU-Parlament und Rat zur Richtlinie im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (sog. CSRD) berichtet. Nachdem der finale Text (derzeit leider nur
in englischer Sprache verfügbar) nun veröffentlicht ist, soll hier näher auf den
Inhalt der Richtlinie eingegangen werden.

Ziel der CSRD ist, durch eine verbesserte Nachhaltigkeitsberichterstattung einen
Beitrag zu den Zielen des Green Deals zu leisten und den Übergang zu einer nachhaltigen
Wirtschaft zu erleichtern. Insbesondere von Seiten der Anleger ist in den letzten
Jahren die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen gestiegen, jedoch erwies 
sich die begrenzte Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Informationen als Hindernis.
Die CSRD soll die Kluft zwischen dem Informationsbedarf der Nutzer und den von den
Unternehmen bereitgestellten Informationen schließen, indem Nachhaltigkeitsinformationen
besser vergleichbar, zuverlässig und für die Nutzer durch digitale Technologien 
leicht auffindbar werden sowie Unternehmen über EU-Berichterstattungsstandards relevante
Informationen zur Verfügung stellen. Dazu werden die Rechnungslegungsrichtlinie 
2013/34/EU, die Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und -verordnung (EU) Nr. 537/
2014 sowie die Transparenzrichtlinie 2004/109/EG abgeändert.

## Anwendungsbereich

Zukünftig werden mehr Unternehmen von Offenlegungspflichten betroffen sein. Dafür
ist eine schrittweise Einführung der Bestimmungen vorgesehen:

 * ab dem Geschäftsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits heute der CSR-Richtlinie
   unterliegen;
 * ab dem Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen (ab 250 Mitarbeitern und die 
   derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen);
 * ab dem Geschäftsjahr 2026 für börsennotierte KMUs, kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute
   und konzerneigene Versicherungsunternehmen (Ausnahme: börsennotierte Kleinstunternehmen)
    - Opt-Out-Klausel: Möglichkeit einer Übergangsfrist bis 2028, Sie müssen aber
      in ihrem Lagebericht kurz erklären, weshalb die Informationen nicht vorliegen.
    - Börsennotierte KMU haben die Möglichkeit ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung
      auf die folgenden Aspekte zu beschränken:
       * kurze Beschreibung zu ihrem Geschäftsmodell und der Strategien,
       * kurze Beschreibung der vom Unternehmen verfolgten Politiken/Konzepte im
         Nachhaltigkeitsbereich
       * tatsächliche und potenzielle negativen Auswirkungen und sowie alle ergriffenen
         Maßnahmen u. a. zu deren Identifizierung, Vermeidung, Abschwächung
       * tatsächliche Risiken machen und der Umgang damit
       * KPI.
 * ab dem Geschäftsjahr 2028 für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz
   von mehr als 150 Mio. Euro in der EU und mind. einer Tochtergesellschaft oder
   Niederlassung in der EU
    - Die Berichterstattungspflicht liegt bei der EU-Tochtergesellschaft – wenn 
      sie ein großes oder börsennotiertes Unternehmen ist- oder Niederlassung in
      der EU (mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro im vorangegangenen
      Finanzjahr). Die Nachhaltigkeitsberichte sind nach Berichterstattungsstandards
      für Drittstaaten, die von der EU-Kommission bis 30.06.2024 anzunehmen sind,
      zu erstellen. Sie haben auch die Möglichkeit auf die EU-Berichterstattungsstandards
      für großen Unternehmen zurückzugreifen oder Standards zu nutzen, die von der
      EU-Kommission als gleichwertig anerkannt werden. Sollten von einem Nicht-EU-
      Unternehmen nicht alle notwendigen Informationen für die Offenlegung übermittelt
      werden, muss die EU-Tochtergesellschaft oder EU-Niederlassung eine Erklärung
      abgeben, dass nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt
      wurden. Die Nachhaltigkeitsberichte von Nicht-EU-Unternehmen müssen entweder
      nach dem Recht des Drittlandes oder dem Recht eines EU-Mitgliedstaates geprüft
      werden. Sollte kein Prüfurteil vorliegen hat die EU-Tochtergesellschaft oder
      EU-Niederlassung auch hier eine Erklärung abzugeben. Die Nachhaltigkeitsberichte(
      inkl. Prüfurteil und Erklärung) von Nicht-EU-Unternehmen sind innerhalb von
      12 Monaten nach Bilanzstichtag gemäß Gesellschaftsrechtsrichtlinie in einem
      Unternehmensregister zu veröffentlichen.

Tochterunternehmen sind von Berichterstattungspflichten befreit, wenn sie in den
konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens einbezogen sind. Im Lagebericht
des befreiten Tochterunternehmens müssen dann Angaben zum Namen und dem eingetragenen
Sitz des Mutterunternehmens und ein Link zum konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht
und dem Prüfurteil aufgenommen werden. Die Befreiung gilt auch dann, wenn es sich
bei dem auf konsolidierter Ebene Bericht erstattenden Mutterunternehmen um ein Unternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat handelt, sofern die (konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung
den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig
ist.

**Die Ausnahmeregelung gilt nicht für große börsennotierte Tochterunternehmen.**

## Bedeutung für KMU

Durch den ausgeweiteten Anwendungsbereich der CSRD werden zukünftig mehr KMU **indirekt**
von der Richtlinie betroffen sein. Da große Unternehmen der Berichtspflicht unterliegen,
reichen sie “top down“ ihre Pflichten an die KMU in der Lieferkette durch. Daher
werden KMU zukünftig Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber
ihren Vertragspartnern benötigen, was einen erhöhten Beratungsbedarf zur Folge hat.

## Umfangreichere Berichtsanforderungen

Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit wird über die CSRD verankert. Zudem müssen
Unternehmen – neben den bestehenden fünf Berichterstattungsbereichen (Geschäftsmodell,
Konzepte (inkl. angewandte Due-Diligence-Prozesse), Ergebnisse der Konzepte, Risiken
und deren Handhabung sowie Leistungsindikatoren) – zusätzlich Angaben machen u. 
a. zu:

 * Geschäftsstrategie und Widerstandfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie
   gegenüber Risiken im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
 * etwaigen Plänen, mit denen die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells und der -strategie
   mit dem Übergang zu einer nachhaltigen klimaneutralen Wirtschaft und der Begrenzung
   der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad sichergestellt werden als auch die Erreichung
   der Klimaneutralität
 * ob und wie ihr Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie den Interessen der 
   Interessenträger Rechnung tragen
 * Umsetzung jener Aspekte der Geschäftsstrategie, die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte
   haben oder davon betroffen sind
 * etwaigen Nachhaltigkeitszielen, die sich das Unternehmen gesetzt hat (inkl. Treibhausgasreduktionsziele
   für 2030 und 2050) und diesbezüglich erzielte Fortschritte
 * Rolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte
   sowie zu ihren Erfahrungen und Fähigkeiten, die Rolle auszuüben
 * Beschreibung der Unternehmenspolitik bezüglich Nachhaltigkeit
    - Informationen zu Anreizen für Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane,
      die an Nachhaltigkeitsaspekte geknüpft sind
 * Beschreibung zu umgesetzten Due-Diligence-Prozessen (ggf. im Einklang mit zukünftigen
   EU-Anforderungen, s. Vorschlag EU-Lieferkettengesetz)
    - wichtigste tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang
      mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette des Unternehmens(
      einschließlich Produkte und Dienstleistungen), seiner Geschäftsbeziehungen
      und Lieferkette, eingeleitete Maßnahmen zur Identifizierung und Verfolgung
      der Auswirkungen sowie weiterer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen
      nach dem zukünftigen EU-Lieferkettengesetz identifizieren muss
    - vom Unternehmen eingeleitete Maßnahmen und Ergebnisse dieser Maßnahmen zur
      Vermeidung, Abschwächung, Abhilfe oder Beendigung von tatsächlichen oder potenziellen
      negativen Auswirkungen

Unternehmen müssen außerdem Angaben zu dem Verfahren zur Ermittlung der o. g. Informationen
für die Berichterstattung machen und dabei kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte
berücksichtigen. Die Richtlinie berücksichtigt, dass ggf. nicht alle erforderlichen
Informationen in den Wertschöpfungsketten zum Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie
vorliegen und räumt für berichterstattende Unternehmen einen Übergangszeitraum von
drei Jahren ein, in dem die Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden müssen.
Jedoch ist dann eine kurze Erklärung abzugeben, weshalb sie die Informationen aus
der Wertschöpfungskette nicht erhalten haben, welche Anstrengungen sie unternommen
haben, um die Informationen zu erlangen und wie sie zukünftig vorgehen wollen, um
die Informationen zu erhalten.

## EU-Berichterstattungsstandards

Unternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsinformationen zukünftig in einem klar ausgewiesenen
eigenen Abschnitt des Lageberichts nach verpflichtend anzuwendenden EU-Berichterstattungsstandards
offenlegen. Das Beratergremium der EU-Kommission, EFRAG, das mit der Ausarbeitung
der EU-Berichterstattungsstandards betraut ist, konsultierte bis 08.08.22 zu Entwürfen
für ein erstes Set an Standards, das verpflichtend von großen Unternehmen anzuwenden
ist. Es ist geplant, dass EFRAG die Entwürfe bis November 2022 an die EU-Kommission
übergibt. Die EU-Kommission soll dann bis spätestens 30.06.2023 delegierte Rechtsakte
dazu annehmen. Ein zweites Set an Standards für große Unternehmen als auch ein vereinfachter
KMU-Berichterstattungsstandard sollen bis 30.06.2024 in Form von weiteren delegierten
Rechtsakten folgen. Der vereinfachte KMU-Berichterstattungsstandard ist von börsennotierten
KMU verpflichtend anzuwenden und kann von allen anderen KMU für die freiwillige 
Offenlegung benutzt werden. Zudem soll er als Richtschnur dienen, welche Informationen
von großen Unternehmen bei KMU in der Lieferkette abgefragt werden können. Es wird
angeregt, dass die EU-Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen für KMU für die freiwillige
Anwendung des KMU-Standards in Betracht ziehen.

Die Standards sollen Schwierigkeiten berücksichtigen, die Unternehmen beim Einholen
der erforderlichen Informationen entlang ihrer Wertschöpfungsketten und bei Akteuren,
die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (z. B. KMU), haben.

Die EU-Kommission soll bei der Annahme der delegierten Rechtsakte die Arbeiten von
internationalen Standardisierungsinitiativen, wie z. B. des International Sustainability
Standards Board (ISSB), als auch bestehende Standards und Rahmenwerke zur Offenlegung
von Nachhaltigkeitsinformationen berücksichtigen, um unverhältnismäßigen administrativen
Aufwand für (international tätige) Unternehmen zu vermeiden.

Außerdem ist vorgesehen, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte alle 3 Jahre
überprüft und ggf. abgeändert werden, um relevanten Entwicklungen im Zusammenhang
mit internationalen Standards Rechnung zu tragen.

## Einheitliches elektronisches Berichtsformat

Unternehmen erstellen ihren Lagebericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformats
gemäß ESEF-Verordnung (d. h. XHTML-Format) und taggen ihre Nachhaltigkeitsinformationen(
einschließlich der Informationen nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung) in diesem Format.

Abschlussprüfung

Es ist vorgesehen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen durch Abschlussprüfer, 
einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen
geprüft werden. Bis spätestens 01.10.2026 soll ein Prüfungsstandard mit begrenzter
Sicherheit und bis spätestens 01.10.2028 ein Prüfungsstandard mit hinreichender 
Sicherheit von der EU-Kommission bereitgestellt werden. Solange die EU-Kommission
keine Prüfungsstandards angenommen hat, können die Mitgliedstaaten nationale Prüfungsstandards,-
verfahren oder -anforderungen anwenden.

Spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag ist der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluss
und der Lagebericht zusammen mit den Urteilen und Erklärungen des Abschlussprüfers
bzw. der Prüfungsgesellschaft von Unternehmen offenzulegen.

## Ausblick

Die EU-Kommission soll dem EU-Parlament und Rat bis 30.04.2029 einen Bericht zur
Umsetzung der Richtlinie vorlegen und u. a. darauf eingehen, wie viele KMUs freiwillig
nach dem vereinfachten KMU-Berichterstattungsstandard berichten und ob ggf. der 
Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet werden soll, insb. auf KMUs und Drittstaatenunternehmen,
die in der EU tätig sind, aber keine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der
EU haben. Bis Dezember 2028 soll die EU-Kommission u. a. zum Grad der Konzentration
auf dem Markt der Nachhaltigkeitsprüfung berichten.

EU-Parlament und Rat müssen den Text, auf den sie sich am 21.06.2022 geeinigt haben,
noch formal annehmen. Die Annahme durch das Plenum des EU-Parlaments ist voraussichtlich
für Oktober vorgesehen. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt haben die EU-Mitgliedstaaten
18 Monate Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

_Quelle_: _DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/richtlinie-zur-nachhaltigkeitsberichterstattung-von-unternehmen-finaler-text-veroeffentlicht-83006)
