# Rindern in Anbindehaltung muss zeitweise Auslauf gewährt werden

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- Published: 2022-02-08T08:44:18+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Münster, Pressemitteilung vom 07.02.2022 zum Urteil 4 K 2151/19 vom 03.02.2022(
nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 3. Februar 2022 die Klage eines
Landwirts aus dem Kreis Borken abgewiesen, der sich gegen die Anordnung des Kreisveterinäramtes
vom 6. August 2019 gewehrt hatte, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern
zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für
mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof
oder etwas Vergleichbarem zu gewähren. Damit hat das Gericht seinen [Beschluss vom 20. Dezember 2019](https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2019/11_L_843_19_Beschluss_20191220.html)
im Eilverfahren bestätigt

Zur Begründung der genannten Ordnungsverfügung hatte die Behörde im Wesentlichen
angeführt, die vom Kläger praktizierte Anbindehaltung seiner Rinder lasse sich mit
den Geboten der verhaltensgerechten Unterbringung und der artgemäßen Bewegung nicht
vereinbaren. Demgegenüber machte der Kläger unter anderem geltend: Ein Auslauf für
die Rinder sei nicht erforderlich, weil die Tiere einen Außenstall hätten. Das Verbot
der Anbindehaltung sei rechtswidrig. Die Anbindehaltung sei im Tierschutzgesetz 
nicht untersagt. Auch hätten sich bayerische Bauernverbände gegen ein Verbot der
Anbindehaltung ausgesprochen.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen
des Urteils führt das Gericht in Ergänzung des Beschlusses vom 20. Dezember 2020
unter anderem aus: Es treffe zu, dass die Anbindehaltung von Rindern vom Gesetzgeber
bislang nicht verboten worden sei. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Anbindehaltung
den allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügen müsse und die vom Kläger
praktizierte ganzjährige Anbindehaltung hiergegen verstoße. Sie führe zu einer deutlichen
Einschränkung artgerechter Verhaltensweisen der Rinder. Sofern angeborene, arteigene
und essentielle Verhaltensweisen anhaltend und erheblich eingeschränkt würden, sei
davon auszugehen, dass dies auch mit erheblichem Leiden verbunden sei. Zurzeit noch
bestehende Anbindehaltungen seien nur unter der Bedingung im Rahmen einer Übergangsfrist
zu tolerieren, wenn den angebundenen Rindern täglich freie Bewegung durch Weidegang
oder in einem Laufhof für mindestens zwei Stunden ermöglicht werde. Ausnahmen vom
Erfordernis eines täglichen Auslaufs für Rinder in Anbindehaltung kämen nach den
für Niedersachsen veröffentlichten Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- sowie 
Mastrinderhaltung bei einer beengten Dorflage und – vorübergehend – bei extremen
Witterungsbedingungen in Betracht. Der landwirtschaftliche Hof des Klägers liege
jedoch nicht in einer beengten Dorflage und es gehe ihm auch nicht um Ausnahmen 
bei extremen Witterungsbedingungen. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Berücksichtigung
der niedersächsischen Tierschutzleitlinien griffen nicht durch. Die Leitlinien enthielten
sachverständige Aussagen und könnten dementsprechend auch in Nordrhein-Westfalen
als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten zur Auslegung der allgemeinen
Anforderungen des Tierschutzgesetzes herangezogen werden. Zweifel an der inhaltlichen
Aussagekraft der Leitlinien bestünden nicht und seien auch vom Kläger nicht substantiiert
aufgezeigt worden. Soweit er auf Stellungnahmen süddeutscher Bauernverbände zur 
ganzjährigen Anbindehaltung verweise, handele es sich um Stellungnahmen von Interessenvertretungen,
die schon deshalb nicht aussagekräftig seien, weil sie sich nicht näher mit den 
sachverständigen Aussagen in den Leitlinien auseinandersetzten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung
an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

_Quelle: VG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rindern-in-anbindehaltung-muss-zeitweise-auslauf-gewaehrt-werden-2-73545)
