# Riskanter Ritt – Zur Haftung der Halterin eines Pferdes

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- Veröffentlicht: 2022-06-14T05:47:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Mitteilung vom 13.06.2022 zum Urteil 3 O 134/19 vom 25.05.2022 (nrkr)

Muss die Halterin eines Pferdes für die Behandlungskosten aufkommen, wenn ihr Tier
eine andere Reiterin abwirft? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

## Der Sachverhalt:

Die Beklagte ist Halterin einer seinerzeit dreijährigen Stute. Sie hatte das Pferd
in einem Stall untergebracht, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand.

Die Klägerin – eine Krankenversicherung – trug im Prozess vor, die bei ihr versicherte
Geschädigte sei im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden, das Pferd gelegentlich
zu reiten, weil sie selbst das wegen einer Schwangerschaft momentan nicht könne.
Am 04.12.2017 habe die Geschädigte einen Ausritt mit dem Pferd der Beklagten unternommen,
bei dem das Tier plötzlich gebuckelt und sie abgeworfen habe. Die Geschädigte habe
sich dabei den Arm gebrochen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 Euro
entstanden seien, die von ihr – der Klägerin – übernommen worden seien. Diesen Betrag,
so verlangte die Versicherung, müsse ihr die Beklagte als Halterin des Pferdes ersetzen.

Die Beklagte verweigerte dies mit dem Argument, sie habe ihr Pferd nicht der Geschädigten,
sondern nur deren Tochter anvertraut. Davon, dass auch die Geschädigte das Pferd
reiten würde, habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Geschädigte habe sich also eigenverantwortlich
gefährdet und den Reitunfall selbst verschuldet; daher sei auch kein Schadensersatz
zu zahlen.

## Die Entscheidung:

Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin die für die Behandlung der Geschädigten
entstandenen Kosten zu erstatten. Nach einer Vernehmung der gestürzten Reiterin 
und ihrer Tochter zeigte sich die Richterin überzeugt, dass der Beklagten durchaus
bekannt war, dass auch die Geschädigte sich um das Tier kümmerte. Außerdem sei nachgewiesen,
dass die Reiterin tatsächlich abgeworfen worden war, als die Stute plötzlich den
Kopf zwischen die Beine nahm und mehrfach buckelte. Als Tierhalterin hafte die Beklagte
für die Schäden, die ihr Pferd dadurch verursacht habe. Denn auch in diesem Fall
habe sich eine typische „Tiergefahr“ verwirklicht. Ein Pferdehalter sei für die 
Folgen eines Reitunfalls nämlich immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „
selbstgesteuert“ verhalte und es dadurch zum Unfall komme. Nur dann, wenn es zum
Sturz komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei, fehle es an dieser
Tiergefahr und der Pferdehalter hafte nicht.

Die Beklagte könne sich auch nicht – so das Gericht weiter – darauf berufen, dass
sie der Geschädigten eine Gefälligkeit erwiesen habe. Denn ein Verzicht der Reiterin
auf etwaige Schadensersatzansprüche sei nicht anzunehmen. Man könne nicht unterstellen,
dass die Geschädigte der Beklagten einen solchen Gefallen habe tun wollen, der letztlich
nur der hinter der Beklagten stehenden Versicherung zugutekomme.

Das Gericht urteilte weiter, der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen eines
eigenen Verschuldens der Geschädigten zu kürzen. Diese habe sich lediglich einer„
normalen Tiergefahr“ ausgesetzt. Nur demjenigen aber könne ein eigenes Verschulden
vorgeworfen werden, der beim Umgang mit einem Tier bewusst Risiken übernehme, die
über die gewöhnlich zu erwartenden Gefahren hinausgehen. Das sei hier aber nicht
der Fall. Der seit 40 Jahren reiterfahrenen Geschädigten sei das Pferd der Beklagten
bereits von vergangenen Ausritten her bekannt gewesen. Sie habe keinen Anlass gehabt,
einen Ausritt am 04.12.2017 als besonders gefährlich einzuschätzen, und sei daher
kein ungewöhnliches Risiko eingegangen.

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/riskanter-ritt-zur-haftung-der-halterin-eines-pferdes-79806)
