# Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße

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- Veröffentlicht: 2022-10-20T10:46:55+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 1048/22 vom
29.09.2022

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall
nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht.
Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß
einen „SUV“ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte,
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.10.2022 veröffentlichter
Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende
Geldbuße in Höhe von 350 Euro sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße
von 350 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dabei hatte es die vom
Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 Euro auf 350 Euro
erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die „größere
abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Die kastenförmige
Bauweise und erhöhte Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für
andere Verkehrsteilnehmer“.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte im Ergebnis vor dem OLG keinen Erfolg.
Nach den Ausführungen des 3. Strafsenats rechtfertigt allerdings die vom Amtsgericht
vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene
der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter
Sachverhalte, betonte das OLG. Er solle eine Schematisierung herbeiführen, sodass
grundsätzlich „besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten“. Nur ein deutliches
Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog.
Die Feststellung solcher außergewöhnlicher Umstände bedürfe einer „über die Benennung
eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls“.
Die vom Amtsgericht erwähnte „größere“ abstrakte Gefährdung bzw. „erhöhte“ Verletzungsgefahr
erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen
Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen „noch nicht
einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp“ ohne nähere Definition beschränkten.
Jedenfalls wären „die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika“ zu ergründen
gewesen. Da die Gruppe der „SUV“ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss
von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich
sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig,
sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.

Die verhängte Geldbuße sei aber im Ergebnis wegen der gravierenden Vorbelastung 
des Betroffenen gerechtfertigt. Die Regelbuße beziehe sich auf einen nicht vorgeahndeten
Betroffenen. Vorliegend habe der Betroffene 13 Monate vor der hier zu beurteilenden
Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen. „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau
des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog
geregelten Normalfall festzustellen ist“, betont das OLG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rotlichtverstoss-mit-einem-suv-rechtfertigt-allein-keine-erhoehte-geldbusse-87346)
