# Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist rechtswidrig

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- Veröffentlicht: 2022-09-19T05:59:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Köln, Pressemitteilung vom 16.09.2022 zu den Urteilen 16 K 125/22, 16 K 127/22,
16 K 406/22, 16 K 412/22, 16 K 499/22 und 16 K 505/22 vom 16.09.2022

Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das
Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln 
heute mit sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen
und Kleinunternehmern stattgegeben.

Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen zunehmend kleine
Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten,
legte das Land das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ auf. Es bewilligte in großer
Zahl pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter
auch an die sechs Kläger. Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern
ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten,
um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe
erkannte das Land als förderfähig an. Die Soforthilfen setzte es dementsprechend
durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende
Teilbeträge zurück. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen aufgrund
der Bewilligungen im Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt. Für die Höhe
der Förderung komme es zudem auf Umsatzausfälle nicht an. Die Kläger waren anderer
Auffassung und erhoben im Januar dieses Jahres Klagen gegen die Schlussbescheide.

Die Klagen waren erfolgreich. Das Gericht ist dem beklagten Land in seinen beiden
zentralen Argumenten nicht gefolgt. Es hat die angegriffenen Schlussbescheide aufgehoben
und zur Begründung ausgeführt: Das Land ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung
standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden
klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese
hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden.
Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten weder ausdrücklich
noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt
verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen 
zum Förderprogramm, mussten die Kläger nicht den Schluss ziehen, es habe sich um
eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom
31.05.2020 etwas anderes regelt, ist irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide
noch nicht existierte.

Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung
der Soforthilfen alleine auf einen Liquiditätsengpass abgestellt hat. Die Bewilligungsbescheide
erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen.
An diese Festlegung war das Land in der Folge gebunden.

Beim Verwaltungsgericht Köln sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung
von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ
für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in 
den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den heute verhandelten Verfahren
rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Gegen die Urteile kann das Land Berufungen einlegen. Über diese würde das Oberverwaltungsgericht
in Münster entscheiden.

_Quelle: VG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rueckforderung-von-corona-soforthilfen-ist-rechtswidrig-85185)
