# Rückforderung von Sozialleistungen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/rueckforderung-von-sozialleistungen/
- Published: 2022-02-17T09:54:41+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Beschluss 3 U 121/21 vom 17.12.2021

**Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an den Sozialleistungsträger**

Der Bezug von Sozialleistungen hat manchmal ungeahnte Konsequenzen, vor allem im
Erbfall.

Sozialleistungsträger erbringen zwar jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings
können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche
gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche gemäß § 93 Abs.
1 SGB XVII auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen.
Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören.
Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann der Staat
diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend 
machen.

Ein vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedener Fall zeigt, dass dies sogar noch
einen Schritt weitergehen kann. Selbst wenn man nicht Erbe wird, können erbrechtliche
Ansprüche bestehen. Dies kann zum Beispiel gelten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch
gemäß § 2303 BGB hat.

Im konkreten Fall hatte die klagende Stadt für einen Mann über Jahre Sozialleistungen
erbracht – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 Euro. Als seine Mutter im Jahr 2015
verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein.
Der Mann selbst wurde nicht Erbe – er hatte also nur einen Pflichtteilsanspruch.
Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes
gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf
sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner
und verlangte Zahlung.

Der Enkelsohn hatte sich mit verschiedenen Einwänden bereits erfolglos vor dem Landgericht
gegen die Klage verteidigt und muss nun, nachdem das Oberlandesgericht die Berufung
des Enkels zurückgewiesen hat, das Geld an die Stadt zurückzahlen. Insgesamt ging
es noch um rund 12.000 Euro.

_Quelle: OLG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rueckforderung-von-sozialleistungen-73930)
