# Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

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- Published: 2022-09-21T08:39:59+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2138 / 19 / 10002 :003 vom
20.09.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt zur Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR Folgendes:

Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 
und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung
nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um 
drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020
und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten
Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem
31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen
wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem
31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen
wäre.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021, BStBl I Seite 
2475.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: Bundesministerium der Finanzen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/ruecklage-fuer-ersatzbeschaffung-r-6-6-estr-voruebergehende-verlaengerung-der-reinvestitionsfristen-3-85427)
