# Rückschnitt eines überhängenden Wallnussbaums auch bei drohendem Absterben des Baumes?

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- Veröffentlicht: 2021-09-15T11:39:40+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil 13 S 8/21 vom 12.07.2021 (
rkr)

Hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums auf
Basis einer früheren Vereinbarung zwischen den Nachbarn auch dann, wenn dieser vereinbarte
Rückschnitt nunmehr mit ziemlicher Sicherheit zum Absterben des Baumes führen wird?–
Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

## Zum Sachverhalt

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden
sich in der Nähe der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück verschiedene 
Bäume und Sträucher, insbesondere ein großer Walnussbaum, dessen Zweige über die
Grundstücksgrenze hinauswachsen. Die Parteien vereinbarten im Jahr 2015, dass der
Beklagte die auf das benachbarte Grundstück überhängenden Äste beseitigt und den
Nussbaum zudem kürzt. Da dies nicht geschah, erhob der Kläger im Dezember 2018 die
hiesige Klage, da er durch den erhöhten Laub- und Fruchteintrag beeinträchtigt sei
und zudem sein Pool durch den Walnussbaum verschattet werde. Der Beklagte entfernte
während des Rechtsstreits einen Teil des Überwuchses und schnitt den Baum zurück.
Der Umfang des Rückschnitts reichte dem Kläger jedoch nicht, da er nicht der damaligen
Vereinbarung entsprach. Der Beklagte berief sich wegen des Alters des Baums auf 
Bestandsschutz. Es handele sich bei Laub- und Fruchteinfall zudem um naturgemäße
und als ortsüblich hinzunehmende Beeinträchtigungen. Er behauptete zudem, dass die
Vitalität des Baums durch den letzten Rückschnitt schon eingeschränkt sei und der
Baum bei einem erneuten Rückschnitt absterben werde.

## Die Entscheidung

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat den Beklagten zur uneingeschränkten
Beseitigung des Überwuchses verurteilt und festgestellt, dass Überwuchs grundsätzlich
eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks im Sinne der §§ 910, 1004 BGB darstellt.
Ein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses ist allenfalls dann ausgeschlossen,
wenn die Beeinträchtigung des Nachbarn gemäß § 910 Abs. 2 BGB nur ganz unerheblich
ist. Die Verschmutzung des Pools des Klägers durch Laub und Früchte wie auch dessen
Verschattung stellt jedoch eine Beeinträchtigung dar, die nicht nur unwesentlich
ist. Daher wurde der Beklagte zu einer Beseitigung des Überhangs verurteilt.

Eine sofortige Kürzung des Walnussbaums ließ die Kammer dagegen nicht zu, obwohl
dies grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2015 entsprochen hätte.
Der gerichtliche Sachverständige hatte jedoch zuvor festgestellt, dass der Baum 
bei dem vereinbarten Rückschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit absterben werde. Daher
leitete die Kammer aus § 242 BGB in seiner Ausprägung als Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab, dass der Anspruch aus
der Vereinbarung so zu modifizieren sei, dass ein Erhalt des Baumes noch möglich
sei. Ansonsten führt der Rückschnitt zu einem Absterben und damit zu einer faktischen
Beseitigung des Baums, auf die der Kläger keinen rechtlichen Anspruch hat. Maßgebend
war hier zudem, dass der Kläger nach den nachbarrechtlichen Regelungen keinen Anspruch
auf Kappung in der Höhe gehabt hätte, da der Baum auf Grund seines Alters Bestandsschutz
genießt. Wenn sich der Beklagte dann in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn zu einem
Rückschnitt über seine eigentliche rechtliche Verpflichtung hinaus bereit erklärt
hat, gebietet es das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nach Auffassung der Kammer,
dem Beklagten nunmehr die Möglichkeit einzuräumen, diesen Rückschnitt nicht sofort
und in vollem Umfang durchzuführen, sondern so wie der Sachverständige es vorgeschlagen
hat, in kleineren Abschnitten über mehrere Jahre hinweg bis die vereinbarte Höhe
erreicht ist, um den Baum zu erhalten.

## Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

**§ 242 Leistung nach Treu und Glauben**

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

**§ 910 Überhang**

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches,
die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das
Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks
eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb
der Frist erfolgt.
 (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln
oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

**§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch**

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann
der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rueckschnitt-eines-ueberhaengenden-wallnussbaums-auch-bei-drohendem-absterben-des-baumes-62601)
