# Rücktritt von Kreuzfahrt nicht kostenfrei

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- Published: 2020-11-13T07:27:31+01:00
- Author: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 13.11.2020 zum Urteil 159 C 13380/20 vom 27.10.2020(
nrkr)

**Reiseveranstalter hat hier Anspruch auf vereinbarte Stornogebühr**

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 27.10.2020 die Klage gegen eine Schweizer
Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückerstattung der Reiseanzahlung von 568 Euro bis 
auf einen Kleinbetrag von 0,80 Euro ab.

Die Klägerin aus dem Sauerland buchte am 24.01.2020 für sich, ihren Ehemann und 
ihre zwei Kinder bei der Beklagten eine Kreuzfahrt zu einem Gesamtpreis von 1.996
Euro und schloss eine Reiserücktrittsversicherung für 168 Euro ab. Die Kreuzfahrt
sollte vom 28.06. bis 05.07.2020 von Warnemünde mit Stopps in Stockholm, Tallinn,
St. Petersburg und Kopenhagen stattfinden. Die Klägerin zahlte 568 Euro an: 400 
Euro auf den Reisepreis und 168 Euro für die Versicherung. Sie trat am 01.04.2020
von dem Pauschalreisevertrag zurück und klagt nun auf Rückerstattung ihrer Anzahlung.

Die Klägerin meint, dass bei ihrem Rücktritt bereits absehbar gewesen sei, dass 
die Kreuzfahrt auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattfinden werde. Dies auch,
weil die Beklagte nachfolgend am 29.04.2020 ihren Flottenbetrieb bis zum 10.07.2020
eingestellt und die Kreuzfahrt letztendlich nicht stattgefunden habe. Mit Stand 
28.03.2020 sei die Einreise nach Russland und Dänemark nicht möglich gewesen. Es
habe zudem eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestanden.

Die Beklagte erhebt Anspruch auf die vereinbarten Stornogebühren in Höhe von 20 %
des Reisepreises. Zum Zeitpunkt des Rücktritts sei eben nicht absehbar gewesen, 
dass die Reise nicht stattfinden könne. Die Reisewarnung habe vorerst nur bis Mitte
Juni gegolten.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:

„(…) Folge des Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn ist, dass der Reiseveranstalter
seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert (…). Gemäß § 651h Abs. 
1 Satz 3 BGB kann der Reiseveranstalter dann jedoch eine angemessene Entschädigung
verlangen. Dies gilt nach § 651h Abs. 3 BGB aber nicht, wenn am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,
die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den 
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. (…)

Die COVID-19-Pandemie kann grundsätzlich als (… solch ein, Anm. d. Verf.) Umstand
zu bewerten sein (…). Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des
Gerichts jedoch nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem
Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. (…) Es ist zu prüfen,
inwieweit die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt
sein wird. (…) Spätere Ereignisse können die ex-ante-Beurteilung nicht nachträglich
ändern. (…) Die Höhe des Anspruchs muss im Zeitpunkt des Rücktritts feststehen. 
Nach § 651h Abs. 5 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, innerhalb von 14 
Tagen den Reisepreis zurückzuerstatten. Käme es auf die zukünftige Entwicklung an,
könnte ein zunächst nicht begründeter Anspruch im Laufe der Zeit begründet werden.
Das kann nicht richtig sein.“

Es komme angesichts der Dynamik der Pandemie auf die Umstände des Einzelfalls an.
Sowohl die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wie die Einreiseverbote nach Dänemark
und Russland seien zunächst befristet gewesen.

„Damit lag im Zeitpunkt des Rücktritts für den Reisezeitraum vom 28.06.2020 bis 
05.07.2020 noch keine Reisewarnung vor. (…) Zwar lagen zu dieser Zeit bereits erste
Erfahrungen mit Corona-Ausbrüchen auf Kreuzfahrtschiffen vor. Dennoch war Anfang
April 2020 nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass drei Monate später
mit einem Hygienekonzept und Testungen der Passagiere die Durchführung der Kreuzfahrt
möglich gewesen wäre. (…)

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte geht das Gericht davon aus, dass bei
der ex-ante-Betrachtung am 01.04.2020 nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon
ausgegangen werden konnte, dass im Reisezeitraum Umstände vorliegen werden, die 
die Reise erheblich beeinträchtigen. (…) Der frühzeitige Rücktritt der Klägerin 
spricht vielmehr dafür, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, dass sie 
die Kreuzfahrt unter keinen Umständen wahrnehmen möchte. Dies sind aber primär bloße
Unwohl- und Angstgefühle, die für eine kostenlose Stornierung gerade nicht ausreichen.“

Somit war die Klage nur in Höhe der die Stornogebühr übersteigenden 80 Cent begründet.

Das Urteil ist aufgrund zugelassener Berufung noch nicht rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ruecktritt-von-kreuzfahrt-nicht-kostenfrei-36209?pk_campaign=feed&pk_kwd=ruecktritt-von-kreuzfahrt-nicht-kostenfrei)
