# Rückzahlung der Corona-Soforthilfe erhöht die Haftungsquote nicht

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- Published: 2021-11-15T08:27:02+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.11.2021 zum Beschluss 9 V 2341/21 K vom 15.10.2021

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der Haftungsquote
einzubeziehen. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit in einem Verfahren
über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids ergangenem Beschluss
vom 15. Oktober 2021 (Az. 9 V 2341/21 K) entschieden.

Die Antragstellerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer UG.
Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte
Gewinnausschüttungen, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen 
führte. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet,
woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin nach § 69 AO für die rückständigen Steuerschulden
der UG in Haftung nahm.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Antragstellerin eine noch anhängige
Klage gegen den Haftungsbescheid und beantragte für das Klageverfahren bei Gericht
die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab sie an, dass die UG eine Corona-
Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen 
zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien 
ca. 2.300 Euro auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen. Ferner habe
sich die Antragstellerin durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während
der Pandemie durch das COVInsAG auch vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt
gefühlt. Ohne die unerwarteten Steuernachzahlungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttungen
hätte sie keinen Insolvenzantrag stellen müssen.

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst
ausgeführt, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin dem Grunde nach gemäß§
69 AO für die rückständigen Steuern der UG hafte. Nach dem Grundsatz der anteiligen
Tilgung könne sie jedoch bei summarischer Betrachtung lediglich in Höhe von 35 %
der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es sei ernstlich zweifelhaft,
bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die
Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen,
da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei. Daraus ergebe sich,
dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden dürfe. Ohne 
Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrages hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden,
um ca. 35 % der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen.

Die Regelungen des COVInsAG stünden einer Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin
nicht entgegen. Dieses Gesetz sei bereits nicht einschlägig, da die Insolvenzreife
der UG nach eigenen Angaben der Antragstellerin nicht auf die Auswirkungen der Corona-
Pandemie, sondern auf die unerwarteten Steuerverbindlichkeiten aufgrund der verdeckten
Gewinnausschüttungen zurückzuführen sei. Im Übrigen seien die Pflicht zur anteiligen
Tilgung der Steuerschulden und die bei Verletzung dieser Pflicht drohende Haftung
nach § 69 AO nicht durch das COVInsAG ausgesetzt worden.

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_Quelle: FG Münster, Newsletter November 2021_

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