# Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/rueckzahlung-von-fitnessstudiobeitraegen-wegen-behoerdlicher-schliessung/
- Published: 2021-07-12T11:13:48+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 2 S 35/21 vom 09.07.2021(
nrkr)

Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge
wurden vielfach weiterhin eingezogen. Was gilt nun in den Zeiten behördlicher Schließungen
in Bezug auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge? Sind diese vom Fitnessstudiobetreiber
zu erstatten? Mit diesen Fragen hatte sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
in einer Berufungsentscheidung zu befassen (Urteil v. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21).

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 
Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom
16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der
Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge
wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen.
Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten,
kam das Fitnessstudio nicht nach.

Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio
zur Rückzahlung der gezahlten Beträge.

Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete
Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden.
Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich
angeordnete Schließungszeit verlängere.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio
verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei
die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass sein
Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle.
Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die
Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der
Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde.
Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse
in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der 
coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung
dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine
sog. Gutscheinlösung vorgesehen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.

_Quelle: LG Osnabrück_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rueckzahlung-von-fitnessstudiobeitraegen-wegen-behoerdlicher-schliessung-57126)
