# Ruhen bei unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Abs.1 Nr. 5 SGB V

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- Veröffentlicht: 2022-04-11T11:09:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Gießen, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil S 7 KR 635/21 vom 22.03.2022(
nrkr)

Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V betrifft bei Folgebescheinigungen
allein die weitere Arbeitsunfähigkeit. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für
den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Die Meldefrist
von einer Woche endet am darauffolgenden gleichen Wochentag. Fällt das Fristende
auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten
Werktages.

Für den Fall, dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten
Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, ist für die Einhaltung der Meldeobliegenheit
des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V das Datum der ärztlichen Folgebescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit maßgebend.

## Sachverhalt

Streitgegenständlich ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs für vier Tage. Der
Kläger war als Arbeitnehmer krankenversichert und wegen Bandscheibenbeschwerden 
arbeitsunfähig.

Zunächst wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, den 19.06.2020 attestiert und
gemeldet, die ärztliche Folgebescheinigung vom Montag, den 22.06.2020 ging am Montag,
den 29.06.2020 (Scandatum) bei der Beklagten ein. Die Beklagte erließ einen Ruhensbescheid
für den Zeitraum vom 25.06.2020 bis zum 28.06.2020. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren
vor, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingeworfen. Das dazwischenliegende
Wochenende sei nicht seine Schuld. Die Beklagte berief sich in ihrer Widerspruchsentscheidung
auf das Überschreiten der Wochenfrist.

## Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Krankengeldes im streitgegenständlichen
Zeitraum verurteilt. Der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei nicht 
gegeben.

Nach dessen Wortlaut müsse zur Verhinderung des Ruhens die „Arbeitsunfähigkeit“ 
gemeldet werden und zwar spätestens eine Woche nach ihrem „Beginn“. Zwar knüpfe 
der Wortlaut die Meldefrist an den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU). Zu melden
sei jedoch nicht nur die erstmalige AU, sondern auch jede mit einer Folgebescheinigung
attestierte weitere AU. Liege der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung bereits
vor, bedürfe es allerdings keiner weiteren Meldung der AU für den dort bescheinigten
Zeitraum. Die Meldeobliegenheit treffe den Kläger bei Folgefeststellungen also erst,
wenn wegen der Befristung der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung
neu zu befinden sei (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B). Die Frist 
sei nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu
berechnen (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 B 3 KR 48/18 B, Hessisches Landessozialgericht,
Urteil vom 08.02.2018 – L 1 KR 333/17). Die Frist ende eine Woche später mit dem
Ablauf des Tages, der dem Tag entspreche, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann oder
weiterbestanden habe. Ende die Frist – wie hier – danach an einem Samstag, Sonn-
oder Feiertag, so werde sie nach § 26 Abs. 3 SGB X auf den nächsten Werktag verlängert.

Neu zu melden sei folglich die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag des zuletzt
bescheinigten Endes der AU. Ende – wie hier – die bereits festgestellte und gemeldete
AU an einem Freitag (hier: 19.06.), sei die weitere AU ab Samstag das meldepflichtige
Ereignis. Bei Fortbestehen derselben Erkrankung reiche es nach Maßgabe von § 46 
Satz 2 SGB V sogar aus, eine weitere ärztliche AU-Feststellung am Montag zu veranlassen.
Beide Ansätze führten zum gleichen Ergebnis, nämlich zum Ablauf der Wochenfrist 
am übernächsten Montag (hier: 29.06.).

Lasse man dagegen – wie die beklagte Krankenkasse – die Meldefrist bereits am Freitag(
hier: 26.06.) enden, führe dies bei Folgefeststellungen zu unbilligen Ergebnissen.
Der Versicherte, der am Samstag (20.06.) erstmals erkranke, müsse dies bis zum Montag(
29.06.) melden. Für den Versicherten, der AU bis zum Freitag (19.06.) schon gemeldet
habe und nur die ab Samstag fortbestehende weitere AU melden müsse, laufe die Frist
bereits am Freitag (26.06.) ab.

_Quelle: SG Gießen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ruhen-bei-unterlassener-meldung-der-arbeitsunfaehigkeit-%C2%A7-46-abs-1-nr-5-sgb-v-76732)
