# Ruhewald: Entfernung der Dekoration von Urnengrabstellen rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2021-01-07T07:31:12+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 05.01.2021 zum Urteil 11 K 4427/19 vom 05.01.2021(
nrkr)

Mit den Beteiligten am 05.01.2021 mit den vollständigen Gründen übersandten Urteil
hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage einer Hinterbliebenen
betreffend die Gestaltung einer Urnengrabstätte in einem Ruhewald abgewiesen.

Die beklagte Große Kreisstadt Horb am Neckar betreibt seit 2016 den Friedhof „Ruhewald
Horb“. Dabei handelt es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten
Wald, in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten
Belegungsplätzen beigesetzt werden. Die Klägerin ließ 2017 ihren verstorbenen Ehemann
in dem Ruhewald bestatten. In dem mit der Beklagten geschlossenen Belegungsvertrag
hieß es, der Urnenbelegungsplatz bleibe naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in
jeglicher Form sei nicht zulässig. In einem der Klägerin seinerzeit von der Beklagten
übergebenen Merkblatt hieß es demgegenüber, dass eine Grabgestaltung über den Zeitraum
unmittelbar nach der Bestattung hinaus der Natur angepasst und mit ihr vereinbar
sein solle. Man möge bei der Wahl der verwendeten Materialien bitte auf den Herkunftsort
heimischer Wald achten.

Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle.
Mitarbeiter der Beklagten entfernten mehrfach aus ihrer Sicht unzulässige Teile 
der Dekoration, darunter einzelne Rosen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben,
damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einzelne Blumen
sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle
zu entfernen.

Diesem Begehren hat 11. Kammer nicht entsprochen. Die Beklagte sei aufgrund ihres
Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen
zu entfernen. Aus der Friedhofssatzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens 
und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei auch
verhältnismäßig. Die Beklagte unterhalte 18 weitere Friedhöfe, so dass es Angehörigen
freistehe, einen anderen Friedhof zu wählen. Im Belegungsvertrag sei ebenfalls klar
formuliert, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei. Auf das ihr übersandte
missverständliche Merkblatt könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Belegungsvertrag
sei durch dieses nicht personalisierte und weniger verbindlich formulierte Merkblatt
nicht modifiziert worden. Dies habe die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren
Sorgfalt auch nicht anders verstehen können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
sei schließlich nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte die Friedhofssatzung zunächst
nicht immer konsequent durchgesetzt habe, sei sie nicht gehalten, Dekorationen auf
unabsehbare Zeit zu dulden. Dies gelte umso mehr, als es der Gemeinderat der Beklagten
noch im November 2020 abgelehnt habe, die Friedhofssatzung zu ändern.

Das Urteil (Az. 11 K 4427/19) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben
die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg in [Mannheim](https://www.maier-steuerberater.de/standorte/standort-mannheim/)
die Zulassung der Berufung zu beantragen.

_Quelle: VG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/ruhewald-entfernung-der-dekoration-von-urnengrabstellen-rechtmaessig-42976?pk_campaign=feed&pk_kwd=ruhewald-entfernung-der-dekoration-von-urnengrabstellen-rechtmaessig)
