# Rundfunkbeitrag: Keine Befreiung wegen eines Leistungsverweigerungsrechts oder aus Glaubens- und Gewissensgründen

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- Veröffentlicht: 2022-12-21T12:02:45+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 697/22.KO vom 28.11.2022

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen
Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt 
werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die Klägerin begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines 
besonderen Härtefalles. Nachdem die beklagte Rundfunkanstalt dies im vorangegangenen
Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt hatte, verfolgte die Klägerin ihr
Begehren auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter.

Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag.
Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht-
bzw. Schlechterfüllung vor, sodass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht
zustehe. Ergänzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen
nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten
Gottes ausrichte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und
weltanschaulichen Gründe ständen der Beitragserhebung nicht entgegen, so die Koblenzer
Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine
Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung
sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses
verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe
ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass
die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Da
der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit
geknüpft habe, komme eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät
nicht in Betracht.

Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Beklagten
stehe der Klägerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung
der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade
nicht seiner tatsächlichen Nutzung. Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall
stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und berührten deshalb eine Beitragserhebung
nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der
öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/rundfunkbeitrag-keine-befreiung-wegen-eines-leistungsverweigerungsrechts-oder-aus-glaubens-und-gewissensgruenden-92257)
