# Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

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- Veröffentlicht: 2023-04-02T06:12:24+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Urteil L 2/12 BA 17/
20 vom 20.02.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Heranziehung
von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse
erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem
häuslichen Umfeld verrichten.

Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer
ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Hotlineberatung ist Teil 
des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die ständige
Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht 
eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen 
beantworten und ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen können.

Im Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die
Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Demgegenüber gingen sie und das Unternehmen
von einer selbstständigen Tätigkeit aus, da es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten
gegeben habe. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation
gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der DRV bestätigt.
Unter dem Dach eines Rahmenvertrags habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen,
für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen
Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei
Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen
werden. Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass
sie zu Hause gearbeitet habe und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe,
sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice
kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden 
gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der
Arbeitszeiten.

_Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen_
