# Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

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- Published: 2021-07-13T08:32:36+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil II ZR 84/20 vom 13.07.2021

Der II. Zivilsenat hat am 13.07.2021 entschieden, dass ein sog. Sammelklage-Inkasso
zulässig ist.

## Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist als Rechtsdienstleisterin
für Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) registriert. Auf einer
von ihr betriebenen Webseite warb sie dafür, Ansprüche gegen die zwischenzeitlich
insolvente Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Rückzahlung des Flugpreises 
gesammelt über sie geltend zu machen. Den Kunden sollten keine Kosten entstehen,
die Klägerin im Erfolgsfall 35% der Nettoerlöse aus dem Forderungseinzug erhalten.

Aus abgetretenem Recht hat die Klägerin Schadensersatzansprüche von insgesamt sieben
Kunden gegen den ehemaligen Geschäftsleiter der Air Berlin eingeklagt, da er verspätet
Insolvenzantrag gestellt habe. Die Kunden haben zwischen Mai und Juli 2017 Flüge
bei Air Berlin gebucht und bezahlt, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchgeführt
wurden.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der
Klägerin von ihrer Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Vom
Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG werden Geschäftsmodelle
miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der
Forderung abzielen. Dies gilt auch für das sogenannte Sammelklage-Inkasso, bei dem
mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden.

Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG lässt sich
entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen sind.
Bei einer am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden,
den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen
zu schützen, orientierten Würdigung erfasst der Begriff der Inkassodienstleistung
unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art.
12 Abs. 1 GG) auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche
Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen
gebündelt werden.

Der Klägerin ist ihre Tätigkeit auch nicht wegen der Unvereinbarkeit mit einer anderen
Leistungspflicht nach § 4 RDG verboten. Ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende
Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht
vor.

Da der Klägerin mit dem Sammelklage-Inkasso kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
zur Last fiel, war die zwischen den Kunden von Air Berlin und der Klägerin vereinbarte
Abtretung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zum Bestehen der mit
der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung nachgeholt werden
können.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Anwendungsbereich**

(1) ^(1)Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen zu erbringen. ^(2)Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den 
Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen 
zu schützen.

[…]

**§ 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung**

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten,
sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) ^(1)Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung
abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
betrieben wird (Inkassodienstleistung). […]

**§ 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen**

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in
dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer
Gesetze erlaubt wird.

**§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht**

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen
Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die 
ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

**§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde**

(1) ^(1)Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit,
die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen
aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

[…]

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sammelklage-inkasso-nach-insolvenz-von-air-berlin-zulaessig-57203)
