# SARS-CoV-2: Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres auch für Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf

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- Published: 2021-08-17T07:15:57+02:00
- Author: Thomas Stuppy

Das VG Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich„
Geistige Entwicklung“ die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des
im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig weiter zu
besuchen (Az. 3 L 207/21).

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf
im Bereich „Geistige Entwicklung“ die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe
wegen des im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig
weiter zu besuchen.

Die Antragstellerin, die wegen Trisomie 21 sonderpädagogisch gefördert wurde, absolvierte
2020/2021 das Abschlussjahr ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs. Dieser ist 
als zweijährige integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ausgestaltet. Aufgrund
der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten
in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt. Die vom Berliner Gesetzgeber aufgrund
der Pandemie eingeführten schulrechtlichen Sonderregelungen sehen unter anderem 
die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung von Jahrgangsstufen für Schülerinnen
und Schüler verschiedener Schulstufen vor. Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin
lehnte die Schulbehörde mit der Begründung ab, die sonderpädagogische Beschulung
im Bereich „Geistige Entwicklung“ sei nicht in Jahrgangsstufen organisiert.

Die 3. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Antragstellerin kann vorläufig
beanspruchen, das Abschlussjahr zu wiederholen und auch 2021/2022 weiter an dem 
bisher besuchten Bildungsgang teilzunehmen. Die gegenwärtige Gesetzeslage, wonach
sonderpädagogisch Förderberechtigte im Bereich „Geistige Entwicklung“ im Gegensatz
zu anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Ausgleich für pandemiebedingte Nachteile
bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene entgegen
dem verfassungsrechtlichen Verbot der Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung.
Diese Schlechterstellung lasse sich nicht mit organisatorischen Erwägungen rechtfertigen.
Entscheidend sei allein, ob die Lernziele der sonderpädagogischen Berufsausbildungsvorbereitung
pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten. Hiervon sei auch Falle der Antragstellerin
auszugehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
erhoben werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sars-cov-2-moeglichkeit-der-wiederholung-des-schuljahres-auch-fuer-schuelerin-mit-sonderpaedagogischem-foerderbedarf-60513)
