# Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

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- Published: 2023-04-26T05:20:59+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 25.04.2023 zum Urteil 10 C 1271/19.N vom 25.04.2023

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem am 25.04.2023
verkündeten Urteil entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom
14. Juni 2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe
und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main unwirksam ist.

Gegen die Satzung haben zwei anerkannte freie Träger der Jugendhilfe und Betreiber
von Kindertagesstätten im Stadtgebiet von Offenbach am Main einen Antrag auf Normenkontrolle
gestellt.

Zur Begründung ihres Antrags haben die Einrichtungsträger im Wesentlichen geltend
gemacht, die von der Stadt Offenbach am Main erlassenen Satzungsregelungen seien
von den Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung der freien Jugendhilfe nicht mehr
gedeckt und würden sie in ihren Grundrechten verletzen.

Der Senat hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach Voraussetzungen 
für eine Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vorsehe, die über die im Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (§ 74 SGB VIII) und im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§
30 HKJGB) abschließend geregelten Fördervoraussetzungen hinausgingen. Insbesondere
die Regelungen der Satzung, wonach nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse
erhalten könnten, welche die jeweils geltende Fassung der ebenfalls in der Satzung
enthaltenen Beitragsordnung der Stadt Offenbach am Main als öffentlicher Träger 
der Jugendhilfe anwenden und deren Schließzeiten maximal 22 Tage im Jahr (zuzüglich
der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr) nicht überschreiten, seien mit den gesetzlichen
Vorgaben nicht zu vereinbaren.

Die beanstandeten Regelungen der Satzung griffen in die Berufsausübungsfreiheit 
der Antragsteller ein, ohne dass hierfür eine hinreichend bestimmte Satzungsermächtigung
in der Hessischen Gemeindeordnung oder im Sozialgesetzbuch Achtes Buch bestehe.

Die Verstöße führten zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, denn ohne die rechtswidrigen
Bestimmungen verbleibe keine sinnvolle Restregelung. Mit den in der Satzung normierten
zusätzlichen Fördervoraussetzungen habe der Satzungsgeber das Ziel verfolgt, die
von ihm gewünschten Betreuungsbedingungen in sämtlichen Kindertagesstätten im Stadtgebiet
sicherzustellen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen 
die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde,
über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

_Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof_
