# Schadensersatz für Eisenbahnverkehrsunternehmen wegen verspäteter schuldhafter Bereitstellung von Trassen

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- Published: 2023-02-05T12:36:22+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.02.2023 zum Urteil 2 U 88/21 vom 03.02.2023(
nrkr)

Kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen infolge schuldhaft verspäteter Bereitstellung
von Trassen seine Pünktlichkeitsverpflichtung aus dem Verkehrsvertrag mit seinem
Auftraggeber nicht erfüllen und wird deshalb seine Vergütung gemindert, kann es 
vom Betreiber des Schienennetzes Schadensersatz verlangen. Ordnet der Schienennetzbetreiber
die Ursache für die verspätete Bereitstellung selbst seinem Verantwortungsbereich
zu, begründet dies eine Beweiserleichterung für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.02.2023 veröffentlichter
Entscheidung den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von
gut 60.000 Euro bestätigt.

Die Klägerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beklagte betreibt das bundesweite
Schienennetz. Auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Infrastrukturvertrags
bestellte die Klägerin bei der Beklagten Zugtrassen. Die Klägerin war ihrem regionalen
Auftraggeber gegenüber zur Erbringung der Verkehrsleistungen im Personennahverkehr
verpflichtet. Wegen Verspätungen an von der Klägerin bedienten Haltepunkten kürzte
der Auftraggeber die Vergütung der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017. Die Klägerin
nimmt deshalb die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung 
von gut 560.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von gut
60.000 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hatten vor dem OLG keinen Erfolg.
Das OLG bestätigte die grundsätzliche Haftung der Beklagten. Die Beklagte sei aufgrund
des als Mietvertrag einzuordnenden Infrastrukturvertrags verpflichtet, der Klägerin
die Schienenbenutzung zu den vertraglich vereinbarten Trassenzeiten zu ermöglichen.
Wenn die Beklagte die Trassen zu spät bereitstelle, begründe dies einen Mangel der
Mietsache. Für Verspätungen und dadurch verursachte Vergütungskürzungen durch den
Auftraggeber müsse die Beklagte bei schuldhaft verspäteten Bereitstellungen Schadensersatz
leisten. Der Schadensersatzanspruch sei insoweit nicht auf erhebliche Mängel begrenzt.
Grundsätzlich sei die Klägerin verpflichtet, ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten
konkret darzulegen und nachzuweisen. Habe die Beklagte allerdings in ihrem internen
Kodiersystem die verspätete Bereitstellung selbst ihrem Obhuts- und Verantwortungsbereich
zugeordnet, begründe dies eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin. Wolle
die Beklagte später behaupten, die Verspätung sei entgegen dieser Kodierung nicht
ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen, müsste sie dies dann in jedem Einzelfall
widerlegen und Alternativursachen im Einzelnen darlegen und beweisen.

Ersatzfähig seien hier Verspätungen von mehr als 90 Sekunden, die von der Beklagten
in ihrem Kodiersystem den Rubriken „Betriebsplanung/Betriebsführung, Infrastrukturtechnik
und bauliche Gründe“ zugeordnet worden waren. Weitergehende schuldhafte Pflichtverletzungen
habe die Klägerin indes nicht belegt. Soweit die Beklagte verspätete Bereitstellungen
auf „extreme Einflüsse“, etwa in Form der Witterung, zurückgeführt habe, lägen diese
nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Folglich müsste die Klägerin im Einzelfall
schuldhafte Pflichtverletzungen nachweisen. Dies gelte auch für sog. sekundäre Verspätungsursachen,
etwa in Form von „gefährlichen Ereignissen, Zugfolge, Anschluss“. Die Klägerin habe
diesen Nachweis nicht geführt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat für beide Parteien die Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
