# Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in eBay-Kleinanzeigen

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- Veröffentlicht: 2022-07-20T11:12:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 2 Sa 21/22 vom
21.06.2022 (nrkr)

**Bewerbung über das Internetportal reicht aus, um als Bewerber im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu gelten**

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „eBay-Kleinanzeigen“ über die
dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen
weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Angesichts des Anzeigentextes und der
Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts
benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2
AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein am 21. Juni 2022 entschieden (Az. 2 Sa 21/22) und damit eine 
Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert, die dem Kläger keinen Bewerberstatus
eingeräumt und damit auch keine Entschädigung zugesprochen hatte (Az. 4 Ca 592 a/
21, Urteil vom 16. Dezember 2021).

Der in Nordrhein-Westfalen wohnende Kläger hatte sich auf die in eBay-Kleinanzeigen
veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben.
In dessen Anzeige heißt es wörtlich:

_„**Sekretärin gesucht!**_

_Beschreibung:
 Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.

_Vollzeit/Teilzeit
 Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u. a. mit folgenden
Worten:

_„Hallo, ich habe gerade auf eBay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden,
womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis
und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich
mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch
schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern._

_Ich bewerbe mich hiermit auf ihre Stelle. …“_

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

_„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin.
Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“_

Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern
geltend und war damit vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Das Landesarbeitsgericht hält den für die Geltendmachung von Entschädigung nach §
15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige
in eBay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber
über die eBay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise
schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß
an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person 
des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme
werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen,
die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen.
Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.

Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin
in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.700 Euro zu zahlen, sodass
die Klage in Höhe von 7.800 Euro (drei Gehälter à 2.600 Euro) nicht überzogen war.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LAG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schadensersatz-wegen-diskriminierender-stellenanzeige-in-ebay-kleinanzeigen-81775)
