# Schadensersatz: Zum Betrieb eines Traktors nach dem Straßenverkehrsgesetz

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- Veröffentlicht: 2021-06-02T09:02:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.06.2021 zum Beschluss 9 W 14/21 vom 18.05.2021(
rkr)

Beschränkt sich der konkrete Einsatz eines Traktors darin, dass dessen Funktion 
als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den 
Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt wurde, scheidet eine Haftung aus
Betrieb gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Dies hat der 9. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.05.2021 entschieden.

Der in Anspruch genommene Landwirt aus Beckum betreibt einen Hof nebst forstwirtschaftlich
genutzter Fläche. Er bat den in der direkten Nachbarschaft wohnenden Antragsteller
im April 2019, mehrere trockene Tannen auf seinem Grundstück zu fällen. Dabei legte
der Landwirt eine Kette um einen Baum und befestigte diese an einer an seinem Traktor
befindlichen Stange, um den Baum zu sichern und den gefällten Baum im Anschluss 
daran abzutransportieren. Der Traktor, der bei der ebenfalls in Anspruch genommenen
Versicherung krafthaftpflichtversichert ist, war auf der an das Grundstück des Landwirts
angrenzenden öffentlichen Straße abgestellt, die dieser vor Durchführung der Arbeiten
absperren ließ. Der Landwirt wies den Antragsteller an, den Baum möglichst weit 
unten am Boden abzusägen. Der Baum landete anschließend unmittelbar neben dem Führerhaus
des Traktors bis zur gegenüberliegenden Straßenseite, so dass der Landwirt nicht
aussteigen konnte. Der Baum, der zu lang war, um ihn mit dem Traktor abzutransportieren,
hatte sich zudem mit dem Stammende an einem Zaun und auf der gegenüberliegenden 
Straßenseite mit seiner Krone an einem Busch verkeilt. Versuche des Landwirts, den
Baum mit dem Traktor wegzuziehen bzw. wegzudrücken, blieben erfolglos. Er wies deshalb
den Antragsteller an, die Tanne an der Spitze abzusägen, um den Stamm aus der Verkeilung
zu lösen. Nachdem der Antragsteller zu sägen begann, brach der trockene Stamm, dessen
Spannung durch die vorangegangenen Rangierversuche des Landwirts erhöht war, und
stieß den Antragsteller zu Boden. Er stürzte hierbei rückwärts auf einen Ast und
wurde zwischen diesem und dem Stamm eingequetscht, wodurch er sich schwerwiegende
Verletzungen, insbesondere im Brustwirbelbereich, zuzog. Der Antragsteller forderte
im Juni 2020 die Krafthaftpflichtversicherung des Landwirts auf, die Haftung dem
Grunde nach zu bestätigen und einen Vorschuss in Höhe von 8.000 Euro zu zahlen. 
Die Versicherung lehnte allerdings eine Regulierung ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.03.2021 (Az. 014 O 591/20) hat das Landgericht
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg
der auf Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen gerichteten
Klage abgelehnt.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat der 9. Zivilsenat
zurückgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs.
1 StVG) scheitere daran, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt 
des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund
gestanden habe und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug
geprägt worden sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Straße, auf der sich
der Traktor im maßgeblichen Zeitpunkt befunden habe, während des Unfallgeschehens
für den allgemeinen Verkehr abgesperrt und ein – ursprünglich vorgesehener – Abtransport
des Baums mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich gewesen sei. Deshalb
habe sich der zum Unfall führende Einsatz des Traktors auf die Arbeits-tätigkeit
vor Ort beschränkt. Hinzu komme, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Einsatz
des Traktors selbst, sondern erst nach seinem erfolglosen Versuch des Wegziehens
bzw. Wegdrückens des Stammes durch die nachfolgende Sägetätigkeit des Antragstellers
eingetreten sei. Auch die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen aus anderen
gesetzlichen Regelungen würden – wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen
sei – nicht vorliegen.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schadensersatz-zum-betrieb-eines-traktors-nach-dem-strassenverkehrsgesetz-54020)
