# Schadensersatzbemessung für einen auf der Jagd versehentlich getöteten Jagdhund

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- Published: 2021-05-11T10:50:59+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.05.2021 zum Urteil 4 U 184/19 vom 20.04.2021(
rkr)

Sieht ein Jagdteilnehmer vor Schussabgabe auf eine Sau einen zuvor in deren Nähe
wahrgenommenen Jagdhund nicht mehr, ist die Schussabgabe sorgfaltswidrig. Der Höhe
nach bemisst sich der Schadensersatz für einen versehentlich getöteten Jagdhund 
nach den Kosten für einen vergleichbaren Welpen. Zu ersetzen sind zudem die Kosten
für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung, um einen dem getöteten
Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen. Da die vorprozessual bereits 
gezahlten 2.100 Euro diesen Anspruch bereits abdeckten, hat das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main (OLG) mit am 11.05.2021 veröffentlichter Entscheidung die Berufung
der Hundehalterin zurückgewiesen.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihren bei einer Drückjagd versehentlich
von dem Beklagten erschossenen, 20 Monate alten Jagdhund. Sie begehrt über die vorgerichtlich
von der Haftpflichtversicherung bereits erhaltenen 2.100 Euro hinaus weiteren Schadensersatz
unter Verweis auf erheblich höhere Ausbildungskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte
auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Beklagte hafte hier zwar grundsätzlich wegen eines fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes
bei der Schussabgabe, führte das OLG aus. Er habe sich nicht vor Abgabe des Schusses
die erforderliche Gewissheit verschafft, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen
sei. Seinen eigenen Angaben nach habe er eine Sau kommen sehen, die von einem Hund
mit Warnweste und dem Terrier der Klägerin gehetzt worden sei. Er habe die Sau angesprochen.
Als sie sich ihm bis auf 60-70 m genähert habe, sei der Hund mit Warnweste ca. 10
m neben ihr gewesen. Den Hund der Klägerin habe er dagegen nicht mehr gesehen. Er
habe angenommen, dass sich dieser entfernt habe, und deshalb geschossen.

Das OLG betont, dass der Beklagte bei dieser Sachlage von einer Schussabgabe hätte
absehen müssen, da er den Hund der Klägerin nicht mehr gesehen hatte. Der Beklagte
habe damit nicht ausschließen können, dass sich der Hund der Klägerin nicht verdeckt
hinter dem Wildschwein befand und im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen
würde.

Der Höhe nach allerdings sei der Schaden mit der vorgerichtlichen Zahlung von 2.100
Euro vollständig ausgeglichen. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich hier zum 
einen nach dem Preis für einen vergleichbaren Welpen. Dieser Preis liege bei 500
Euro. Zum anderen seien die Kosten zu berücksichtigen, die für die Ausbildung eines
Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufzuwenden seien, um den Ausbildungsstand
des getöteten Hundes zu erreichen. Gemäß den sachverständigen Ausführungen seien
dafür unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Ausbildungsstandes des Terriers 
der Klägerin insgesamt 79 Stunden anzusetzen. Bei Ansatz von 10 Euro je Ausbildungsstunde
ergebe sich damit ein unter dem bereits ausgeglichenen Betrag liegender Wert, sodass
der Klägerin kein weiterer Anspruch zustünde.

Ansprüche gegen den Jagdleiter bestünden bereits dem Grunde nach nicht. Ihm falle
keine Pflichtverletzung zur Last. Es habe insbesondere keiner besonderen Anweisung
bedurft, nicht auf bei der Jagd eingesetzte Hunde zu schießen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schadensersatzbemessung-fuer-einen-auf-der-jagd-versehentlich-getoeteten-jagdhund-52472)
