# Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF

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- Published: 2022-04-01T10:33:46+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.04.2022 zum Urteil 2 K 218/18 vom 13.10.2020 (nrkr–
BFH-Az.: X R 19/21)

 1. Die Schätzung anhand der Richtsatzsammlung als externer Betriebsvergleich ist eine
    anerkannte Schätzungsmethode in Fällen, in denen ein interner Betriebsvergleich,
    etwa durch Nachkalkulation, mangels verlässlichen Zahlenmaterials nicht möglich
    ist.
 2. Die in der Literatur aufgeworfene Kritik an der Richtsatzsammlung greift vor dem
    Hintergrund nicht durch, dass die Richtsatzsammlung keinen normativen Charakter
    hat, sondern lediglich ein Hilfsmittel ist, das von den Finanzgerichten im Rahmen
    ihrer richterlichen Würdigung nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände
    des Einzelfalls angewandt wird.
 3. Gerade durch die große Spannbreite der Rohgewinnaufschlagsätze für Gastronomiebetriebe(
    im Streitjahr 2014 zwischen 186 % und 400 %) kommt der Berücksichtigung des Einzelfalls
    besondere Bedeutung zu, die die Kritik an der statistischen Erhebung der den Richtwerten
    zugrundeliegenden Daten zurücktreten lässt.

Wird nach einer Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen wegen gravierender
Mängel verworfen und kommt es zur Schätzung von Erlösen, bedient sich die Finanzverwaltung
regelmäßig der Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage, die auf einem Vergleich
der steuerlichen Ergebnisse anderer Betriebe der Branche beruhen, weil für einen
internen Betriebsvergleich häufig angesichts der mangelhaften Buchführung die erforderlichen
Daten fehlen. Das Zustandekommen der Richtsatzsammlung, die regelmäßig aktualisiert
wird, ist zunehmend in die Kritik geraten und war auch Gegenstand einer kleinen 
Anfrage (BT-Drs. 19/3987). Der BFH hat die grundsätzliche Brauchbarkeit der Richtsatzsammlung
bislang offengelassen (BFH-Beschluss vom 08.08.2019, X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219;
s. a. die nach dem Berichtsurteil ergangene Entscheidung vom 16.12.2021, IV R 1/
18, BFH/NV 2022, 305, zu Begründungsanforderungen für den Ansatz eines an der oberen
Grenze liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes).

Im Streitfall ging es um Hinzuschätzungen bei einem Diskothek-Betrieb, einem Lokal
und einer Bar. Das Gericht hat wegen der Mängel der Buchführung die Voraussetzungen
für eine Schätzung dem Grund nach bejaht und bzgl. der Höhe von seiner eigenen Schätzungsbefugnis
Gebrauch gemacht. Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Nachkalkulation sei untauglich,
weil Getränkerezepturen unbekannt gewesen seien und die Abgabe von Getränken zu 
Spezialpreisen nicht im Einzelnen habe nachvollzogen werden können. Der Senat hat
für seine Schätzung die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe zugrunde gelegt
und einen dem Mittelwert angenäherten Rohgewinnaufschlagsatz angewandt (300 % bei
einer Spannbreite von 186 % bis 376 % (in 2013) bzw. 400 % (in 2014).

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Ob der BFH
die Kritik aufgreift und das Messer grundlegend an die Richtsatzsammlung anlegen
wird, bleibt abzuwarten, hat er doch im Beschluss vom 08.08.2019 (Az. X B 117/18,
a. a. O.) die Anwendung der Richtsatzsammlung noch als eine anerkannte Schätzungsmethode
angesehen.

Die Revision wurde eingelegt, Az. des BFH X R 19/21.

Diese Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung freigegeben.

_Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/schaetzung-anhand-der-richtsatzsammlung-des-bmf-76279)
