# Scheinselbstständigkeit eines Kurierfahrers: Transportdienstleister muss für Sozialversicherung zahlen

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- Veröffentlicht: 2022-07-12T06:34:08+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil L 28 BA 23/19
vom 29.06.2022 (nrkr)

Der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass 
ein für ein Transportunternehmen tätiger Kurierfahrer entgegen der Behauptung des
Unternehmens sozialversicherungsrechtlich nicht selbstständig tätig, sondern abhängig
beschäftigt war. Das Transportunternehmen hat mithin die Beiträge zur Kranken-, 
Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzuzahlen.

Der Kurierfahrer führte in den Jahren 2016 und 2017 Transportaufträge durch, die
das Unternehmen ihm über ein Funksystem vermittelte. Nach Abschluss eines Rahmenvertrags
und unter Hinweis auf „organisatorische Tipps“ und „Arbeitsanleitungen“ in einem
Handbuch hatte er bei den Kunden des Unternehmens Transportgüter abzuholen und auszuliefern,
nachdem ihm entsprechende Aufträge von der Unternehmenszentrale über Funk vermittelt
worden waren. Der Kurierfahrer hatte hierzu selbst ein entsprechendes Gewerbe angemeldet,
führte die Fahrten mit einem eigenen Fahrzeug durch, hatte seinerseits aber weder
eigene Mitarbeiter noch einen Betrieb. Ihm gegenüber erstellte das Unternehmen monatliche
Abrechnungen auf der Grundlage der ermittelten Transportkilometer und zog von der
Vergütung eine Verwaltungspauschale ab.

Nach einer Würdigung der Gesamtumstände der Tätigkeit des Kurierfahrers ging das
Landessozialgericht von einer abhängigen Beschäftigung aus. Weder aus dem geschlossenen
Rahmenvertrag noch aus der Art und Weise, wie der Vertrag gelebt wurde, ergäben 
sich wesentliche Freiräume des Kurierfahrers. Habe er den jeweiligen Einzelauftrag
angenommen bzw. habe das Transportunternehmen diesen an ihn vergeben, sei er fortan
fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen.
Etwaige Freiräume – beispielsweise im Hinblick auf die Wahl der konkreten Route –
fielen demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Gleiches gelte auch für den Umstand,
dass der Fahrer für seine Kurierdienste seinen eigenen Pkw nutzte.

Keine wesentliche Bedeutung komme schließlich dem Umstand zu, dass dem Kurierfahrer
auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages die für einen Arbeitnehmer typische
soziale Absicherung nicht gewährt wurde. Dieser Umstand könne allenfalls ein Indiz
darstellen, dessen Gewicht sich wegen eines Ungleichgewichts in den Verhandlungspositionen
beider Seiten allerdings erheblich abschwäche. Hier sei nicht erkennbar, dass beide
Vertragspartner in gleicher Weise Einfluss auf die Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen
Status hätten nehmen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das unterlegene Transportunternehmen kann bei
dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

## Zum rechtlichen Hintergrund

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV): „Beschäftigung ist die nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.“

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/scheinselbststaendigkeit-eines-kurierfahrers-transportdienstleister-muss-fuer-sozialversicherung-zahlen-81391)
