# Schenkung von den Schwiegereltern – Was gilt bei einer Scheidung?

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- Published: 2021-01-26T11:05:58+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zum Beschluss 11 UF 100/20 vom 14.10.2020

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen
Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene
Ehepartner das „Geschenk“ behalten?

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts hatte in einem solchen Fall
zu entscheiden: Die Klägerin hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung
in Köln geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst − sie lebten in
Osnabrück −, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung
der Eheleute.

Die Klägerin verlangte 37.600 Euro vom Ehemann. Sie argumentierte, es liege ein 
sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage vor: Der Grund für die Schenkung sei die Förderung
der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die
Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung
− abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe − herausverlangen.

Der Ehemann wies den Anspruch zurück. Er trug vor, die Klägerin habe die Wohnung
ohnehin nicht mehr haben wollen, weil sie sich mit den Mietern gestritten habe und
Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Exfrau hätten viel Geld in
die Wohnung gesteckt.

Der Senat bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Osnabrück, nach der kein sog.
Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliege und der Ehemann daher keine Rückzahlung 
schulde. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal
sei, dass keine Gegenleistung geschuldet sei und dass sie grundsätzlich nur bei 
einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden
könne. Etwas anderes könne bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind
als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten
Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft,
sodass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage komme.
Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt
worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig
für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme,
dass Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis
weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei. Es
könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage
für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.

_Quelle: OLG Oldenburg_

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