# Schenkungsteuer bei Wohnsitz in Deutschland und Schweden

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/schenkungsteuer-bei-wohnsitz-in-deutschland-und-schweden/
- Veröffentlicht: 2020-11-17T10:46:04+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.11.2020 zu den Urteilen 7 K 2777/18,
7 K 2778/18 und 7 K 2779/18 vom 05.08.2020 (nrkr)

Hat ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden, kommt es für die Schenkungsteuer
auf seinen Lebensmittelpunkt an – auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung
die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) am 5. August 2020 in drei 
Verfahren (Az. 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18) und ließ jeweils die Revision
zu. Die vom beklagten Finanzamt eingelegten Revisionen sind beim Bundesfinanzhof
unter den Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20 anhängig.

Die Kläger der drei genannten Verfahren sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem 
von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater
als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und 
in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht
im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer
fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer
in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu.
Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater
infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.

Das FG hob die Schenkungsteuerbescheide jeweils auf. Das Besteuerungsrecht stehe
Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden
abgeschafft gewesen sei. In Deutschland bestehe zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht,
da der Schenker im Inland einen Wohnsitz habe. Doch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen
Schweden (DBA), das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasse
und nicht gekündigt oder geändert worden sei, sei die „Ansässigkeit der an der Schenkung
beteiligten Personen“ entscheidend. Sei der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig
und verfüge in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, sei dessen 
Mittelpunkt der Lebensinteressen maßgebend. Der Schenker habe zum Zeitpunkt der 
Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt.

Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergebe sich aus 
dem DBA nicht, da es sich „bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches
Vermögen“ noch „um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils“
handle.

Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden seien nach Wortlaut und
Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung
des Steuersubstrats maßgebend. Es komme nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat
Schenkungsteuer festsetze. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Schenkung – wie
in den Streitfällen – unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat stehe es frei, ob
und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel
gebe es nicht.

_Quelle: FG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/schenkungsteuer-bei-wohnsitz-in-deutschland-und-schweden-36400)
