# Schiedsklage: Unwirksamer Schiedsspruch

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- Veröffentlicht: 2023-05-01T11:20:42+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2023 zum Beschluss 26 Sch14/22 vom 27.04.2023

**Unwirksamer Schiedsspruch bei fehlender Unterzeichnung durch alle Schiedsrichter
und unzureichendem Verhinderungsvermerk**

Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten
Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung
in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der 
Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
stellte mit heute veröffentlichter Entscheidung die Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs
fest, da die dritte Unterschrift fehlte, ohne dass dem Verhinderungsvermerk der 
Grund für das Fehlen entnommen werden konnte.

Die Parteien streiten um die Aufhebung eines „Schiedsspruchs“. Im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Übernahme der Monsanto Company veräußerte die Antragsgegnerin
verschiedene Geschäftsbereiche an die Antragstellerin. Die Parteien vereinbarten
eine Schiedsklausel. Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Antragstellerin nachfolgend
wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Schadensersatz von der Antragsgegnerin,
da diese die maßgeblichen Kosten nicht offengelegt habe.

Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht wies die Klage mit „Endschiedsspruch“
vom August 2022 unter Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin zurück. Im 
Rahmen der drei Unterschriftsfelder für die Schiedsrichter finden sich nur zwei 
Unterschriften. Hinsichtlich des dritten Schiedsrichters wurde unterhalb des vorgedruckten
Namens der Zusatz „signatur could not be obtained“ vermerkt. Die Antragstellerin
begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs, hilfsweise die Feststellung seiner 
Unwirksamkeit.

Das OLG stellte fest, dass der angegriffene Schiedsspruch nicht wirksam sei. Es 
fehle an der erforderlichen Anzahl an Unterschriften. Ein Schiedsspruch sei grundsätzlich
persönlich und eigenhändig von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Mit der Unterschrift
solle sichergestellt werden, dass die unterzeichnenden Schiedsrichter die persönliche
und rechtliche Verantwortung übernehmen und das ordnungsgemäße Zustandekommen des
Schiedsspruchs feststellen.

Sofern ein Schiedsrichter nicht zu Unterschriftsleistung in der Lage sei, müsse 
sich – ebenso wie im Zivilprozess – aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache
der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. Hier fehle es hinsichtlich des dritten
Schiedsrichters an der Angabe eines Grundes für das Fehlen der Unterschrift. Aus
dem maschinenschriftlichen Vermerk „signature could not be obtained“ ergebe sich
nur, dass eine Unterschrift nicht erlangt werden konnte. Aus welchen Gründen (wie
Krankheit, Urlaubsabwesenheit etc.) die Unterschrift des Schiedsrichters nicht erlangt
werden konnte, bleibe dagegen offen.

Das Dokument stelle folglich keinen Schiedsspruch im Sinne eines finalen Ergebnisses
des Schiedsgerichts dar. Es unterliege damit auch nicht der Aufhebung, wohl aber
sei seine Unwirksamkeit festzustellen.

Die Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde, über die der BGH entscheiden müsste,
angefochten werden.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
