# Schiedsklausel in einem Investitionsschutzabkommen verstößt gegen Unionsrecht

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- Veröffentlicht: 2021-02-15T13:14:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.02.2021 zum Beschluss 26 SchH 2/20 vom 11.02.2021

Die Zuweisung einer Investitionsstreitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten an ein 
Schiedsgericht beeinträchtigt die Autonomie des Unionsrecht, wenn von der Entscheidung
des Schiedsgerichts Unionsrecht betroffen sein kann. In diesen Fällen ist eine Schiedsvereinbarung
unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 15.02.2021
veröffentlichten Beschluss ein auf Antrag einer österreichischen und einer kroatischen
Bank gegen die Republik Kroatien eingeleitetes Schiedsverfahren für unzulässig erklärt.

Die Republik Kroatien (i. F.: Kroatien) wendet sich gegen die Zulässigkeit eines
Schiedsverfahrens, das eine kroatische und eine österreichische Bank gegen sie eingeleitet
haben. Beide Banken erbringen im kroatischen Markt Finanzdienstleistungen. Die Banken
berufen sich auf Schadensersatzansprüche gegen Kroatien im Zusammenhang mit der 
Änderung des kroatischen Insolvenzrechts und einer behaupteten systematischen Verweigerung
von Rechtsschutz durch die kroatischen Gerichte.

Zwischen der Republik Österreich (i. F.: Österreich) und Kroatien besteht ein Abkommen
über die Förderung und den Schutz von Investitionen (i. F.: BIT). Nach Art. 9 Abs.
2 BIT wird bei Streitigkeiten aus einer Investition ein Schiedsverfahren durchgeführt.
Wegen behaupteter Schadensersatzansprüche leiteten die Banken ein Schiedsverfahren
nach Art. 9 Abs. 2 BIT am vereinbarten Schiedsort Frankfurt am Main ein.

Kroatien beantragte daraufhin beim angerufenen OLG, die Unzulässigkeit des eingeleiteten
schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, da Art. 9 Abs. 2 BIT nicht mit dem
Unionsrecht vereinbar sei.

Diesem Antrag hat das OLG mit heute veröffentlichtem Beschluss stattgegeben. Es 
stellte fest, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe.
Art. 9 Abs. 2 BIT verstoße gemäß den zu beachtenden Rechtsgrundsätzen des EuGH gegen
Unionsrecht (Urteil vom 06.03.2018 – C-284/16 – Achmea). Die EuGH-Entscheidung sei
als Grundsatzentscheidung zu verstehen und erlange über den Einzelfall hinaus Bedeutung
für alle BIT-Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten, also auch hier.

Nach dieser Entscheidung dürfe eine internationale Übereinkunft zwischen EU-Mitgliedstaaten
die „Autonomie der Rechtsordnung der Union und ihres der Gewährleistung der Kohärenz
und der Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts dienenden Gerichtssystems
nicht beeinträchtigen“. Innerhalb dieses Gerichtssystems sei es Sache der nationalen
Gerichte und des EuGH, die uneingeschränkte Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten.
Dabei komme dem sog. Vorabentscheidungsverfahren bei der Gewährleistung der einheitlichen
Auslegung des Unionsrechts eine Schlüsselfunktion zu. Gem. Art. 267 AEUV legen die
nationale Gerichte dem EuGH Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Unionsrechts
vor (siehe Erläuterungen).

Die Autonomie des Unionsrechts werde durch eine in einem BIT zwischen EU-Mitgliedstaaten
enthaltene Schiedsklausel beeinträchtigt, wenn das Schiedsgericht über Streitigkeiten
zu entscheiden hat, die sich auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen
können und die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht gewährleistet
ist. Grundsätzlich werde eine umfassende Sicherung des Interpretationsmonopols des
EuGH angestrebt. Die mögliche Betroffenheit von Unionsrecht sei deshalb umfassend
zu verstehen.

Im Streitfall bestehe die Möglichkeit, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 BIT angerufenes
Schiedsgericht auch Unionsrecht anwenden müsse. Bereits die Prüfung der Rechtmäßigkeit
einer Investition richte sich neben dem kroatischen und österreichischen Recht nach
dem Unionsrecht. Dem Schiedsgericht sei es jedoch verwehrt, dem EuGH selbst im Wege
eines Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV Fragen vorzulegen. Schiedsgerichte
seien keine „Gerichte eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 AEUV. Es liege
damit eine Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts vor.

Allein die Möglichkeit, dass das nationale Recht eine gerichtliche Überprüfung von
Schiedssprüchen vorsehen kann, führe nicht zur Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BIT
mit dem Unionsrecht.

Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Rechtsbeschwerdegericht ist
der Bundesgerichtshof.

### _Quelle: OLG Frankfurt_

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