# Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund

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- Veröffentlicht: 2023-01-09T11:55:06+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.01.2023 zum Beschluss 11 U 89/21 vom 20.12.2022

**Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der
Halter des Hundes für die erlittenen Schäden.**

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der
Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit heute veröffentlichtem Beschluss
die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro angesichts der erlittenen
sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen. Der Verlust an Lebensqualität durch
die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad und sportlich Fahrrad zu fahren,
ist damit angemessen ausgeglichen.

Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg
am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand
sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als diese sich losriss und von rechts
auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten
Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
15.000 Euro sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht hatte nach Zeugenvernehmung
und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds
in Höhe von 7.000 Euro verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten
Kosten.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger ohne Erfolg vor dem OLG weiteres Schmerzensgeld
in Höhe von 8.000 Euro. Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig
bestätigten Beeinträchtigungen u. a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks
und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld
mit 7.000 Euro bemessen, führte das OLG aus. Die geltend gemachten nicht unerheblichen
Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt
worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An-
und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht 
nachvollziehbar.

Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und
seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher
Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten,
insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das
Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt.
Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass
kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 17.11.2022 und Zurückweisungsbeschluss
vom 20.12.2022, Az. 11 U 89/21

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt_
