# Schornsteinfegerarbeiten müssen auch während der COVID-19-Pandemie durchgeführt werden

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- Veröffentlicht: 2020-11-16T13:10:51+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Hannover, Pressemitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 13 A 4340/20 vom 09.11.2020(
nrkr)

**Kläger berufen sich ohne Erfolg auf die mit der Arbeit eines Schornsteinfegers
einhergehende Ansteckungsgefahr**

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 9. November 2020 ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung die Klage eines Ehepaares gegen eine kostenpflichtige
schornsteinfegerrechtliche Anordnung abgelehnt.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes, für welches Schornsteinfegerarbeiten
bis zum 31. Mai 2020 durchzuführen waren. Nach Ablauf der Frist wandten sich die
Kläger an den Bezirksschornsteinfeger und baten unter Verweis auf ihre Zugehörigkeit
zu einer von der COVID-19-Pandemie gefährdeten Risikogruppe um eine Verschiebung
des Prüftermins. Die beklagte Region Hannover und der Bezirksschornsteinfeger lehnten
eine Verlegung des Termins unter Verweis auf näher beschriebene Schutzvorkehrungen
ab.

Nach Verstreichen einer weiteren Frist forderte die Beklagte die Kläger mit dem 
in diesem Verfahren angegriffenen kostenpflichtigen Bescheid auf, die erforderliche
Abgaswege-Abgasleitungsüberprüfung zu veranlassen. Diese ließen die Kläger anschließend
durchführen. Sie suchen nunmehr Rechtsschutz gegen die Verfügung der Beklagten und
halten die gebührenpflichtige Anordnung der Untersuchung für nicht veranlasst, da
sie lediglich um eine Verlegung des Prüftermins gebeten hätten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe gegenüber den
Klägern einen Aufschub der Arbeiten abgelehnt, ihnen eine angemessene Nachfrist 
gesetzt und sie über die kostenpflichtigen Folgen der weiteren Missachtung der Eigentümerpflichten
hingewiesen. Die Durchführung der Arbeiten sei den Klägern auch im Hinblick auf 
die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Infektionsrisiken nicht unzumutbar 
gewesen. Schornsteinfegerarbeiten seien nicht verzichtbar, denn sie dienten dem 
Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Dem Infektionsschutz sei daher
ausreichend Rechnung getragen, wenn der Schornsteinfeger und seine Mitarbeiter Handschuhe
und Mund-Nase-Schutz verwendeten. Eine Anwesenheit der Kläger während der Arbeiten
sei überdies nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht
in Lüneburg angegriffen werden.

_Quelle: VG Hannover_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schornsteinfegerarbeiten-muessen-auch-waehrend-der-covid-19-pandemie-durchgefuehrt-werden-36350)
