# Schülerbeförderung: Keine Erstattung von Taxikosten

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- Veröffentlicht: 2022-07-18T12:22:12+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 18.07.2022 zum Urteil 9 K 463/22.TR vom 04.07.2022

Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, die Kosten eines für den
Schulweg genutzten Taxis zu erstatten. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier entschieden.

Geklagt hatte ein durch seine Eltern vertretenes Kind aus dem Landkreis Trier-Saarburg,
das über eine sog. Schülerfahrkarte zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Grundschule
verfügt. Allerdings ist die nächstgelegene Bushaltestelle im Wohnort der Klägerin
mehr als 1 km von der Wohnanschrift entfernt. Seit 2021 gibt es für diese Strecke
keine Schulbusverbindung mehr. An einem Tag im März 2021 wurde das Kind von seiner
Wohnanschrift mit dem Taxi zur Grundschule transportiert. Die Kosten in Höhe von
70 Euro wurden beim Landkreis geltend gemacht, der die Übernahme indes ablehnte 
und stattdessen 2,20 Euro als fiktiv entstandene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle ersetzte.

Zu Recht, so die Richter der 9. Kammer, die die Klage des Kindes abgewiesen haben.
Die Aufgabe der Schülerbeförderung werde in Rheinland-Pfalz vorrangig durch die 
Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erfüllt. Soweit
zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestünden und auch keine Schulbusse
eingesetzt würden – wie vorliegend zwischen der Wohnanschrift der Klägerin und der
nächstgelegenen Bushaltestelle – müssten Kosten für andere Beförderungsmittel nur
bis zur Höhe übernommen werden, wie sie für öffentliche Verkehrsmittel entstünden.
Der Anspruch der Klägerin sei von daher zu Recht auf die fiktiven Fahrtkosten eines
Linienbusses zwischen der Wohnanschrift und der nächstgelegenen Bushaltestelle beschränkt
worden.

In den Fällen, in denen ein Kind mit dem elterlichen Pkw oder mit einem Taxi zur
Schule gefahren werde, bestehe lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten,
wie sie bei Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden wären. Die
Übernahme von Taxikosten in voller Höhe für einzelne Schüler würde zu einer enormen
finanziellen Belastung des Trägers der Schülerbeförderung führen, der mit dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung nicht in Einklang zu bringen
sei. Darüber hinaus wären diese Kosten auch kaum kalkulierbar. Zudem widerspreche
ein solches Verständnis den grundlegenden Erwägungen zur Schülerbeförderung.

Zwar befreie das gesetzlich vorgesehene Kostentragungssystem die Eltern in tatsächlicher
sowie finanzieller Hinsicht weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen
der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zur 
und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen
Lebensaufwands zu tragen. Den Betroffenen werde zugemutet, die aus der persönlichen
Lebensgestaltung resultierenden Nachteile – etwa im Hinblick auf eine abgelegene
Wohnlage – selbst zu tragen. Vom Grundsatz her bleibe es die Aufgabe der Eltern,
die Beförderung ihrer Kinder faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die
damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen.
Es obliege der Entscheidung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfange er diese
Aufgabe in staatlicher Regie übernehme. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe
sich erkennbar dafür entschieden, die Kostenübernahme für andere Beförderungsmittel
auf die Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu beschränken.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schuelerbefoerderung-keine-erstattung-von-taxikosten-81697)
