# Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule

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- Veröffentlicht: 2021-03-30T08:37:34+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 9 K 3926/20 vom 18.03.2021

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eltern eines Schülers,
der aufgrund von Fehlverhalten von der für ihn nächstgelegenen weiterführenden Schule
verwiesen worden ist, auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu einer anderen
weiterführenden Schule abgewiesen.

Der Schüler besuchte bis September 2019 eine Realschule plus in Bitburg, von deren
Besuch er aufgrund von Fehlverhalten dauerhaft ausgeschlossen wurde. Daraufhin wurde
den Eltern von der Schulaufsichtsbehörde, der ADD, eine andere weiterführende Schule
im Kreisgebiet als zuständige Schule benannt, die der Schüler seither besucht. Die
Kläger haben daraufhin vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm die Übernahme der Beförderungskosten
zu dieser Schule beantragt und argumentierten damit, dass die von der ADD für ihren
Sohn benannte Schule nunmehr die nächstgelegene Schule im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften sei. Dem trat die zuständige Behörde des Eifelkreises entgegen und 
lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Der Schüler habe die Gründe für seinen
Schulausschluss selbst zu vertreten, weshalb diese nicht bei der Feststellung der
nächstgelegenen Schule berücksichtigt werden könnten.

Dieser Sichtweise stimmte das Gericht zu. Die Kosten der Fahrt zur von der ADD zugewiesenen
Schule seien nicht übernahmefähig. Dies folge aus der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmung im Schulgesetz, wonach bei einem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen
Schule Kosten nur insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen
Schule zu übernehmen wären. Die nächstgelegene Schule für den Sohn der Kläger sei
jedoch die Schule, von derer Besuch er ausgeschlossen worden sei; Beförderungskosten
für diese Schule seien nicht zu übernehmen, weil der Schulweg unter 4 km betrage.
Die von den Klägern vertretene Auffassung, die von ihrem Sohn aufgrund der Zuweisung
der ADD besuchte Schule müsse als nächstgelegene Schule i.S.d. Gesetzes betrachtet
werden, schloss sich das Gericht nicht an. Vielmehr sei grundsätzlich die in kürzester
Entfernung zum Wohnsitz belegene Schule als nächstgelegene Schule zu betrachten.
Eine andere Auslegung der Vorschrift komme nur in Ausnahmefällen aufgrund von objektiven,
für den Schüler nicht beeinflussbaren Umständen in Betracht, bspw. wenn die nächstgelegene
Schule keine Aufnahmekapazitäten mehr habe oder die Verkehrsverbindung zur nächstgelegenen
Schule unzumutbar sei. Der vorliegende Fall sei mit diesen Ausnahmesituationen jedoch
nicht vergleichbar. Rechtlich sei auch keine entsprechende Anwendung geboten. Insoweit
sei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der
Eltern eines Schülers bleibe, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie
wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen
Lebensaufwands zu tragen. Deshalb habe der Beklagte in Anwendung der gesetzlichen
Vorschrift zu Recht annehmen dürfen, dass lediglich objektive, nicht in der Person
des Schülers oder seinen Erziehungsberechtigten liegende Umstände geeignet seien,
die gesetzliche Qualifikation einer Schule als nächstgelegene auszuräumen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

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