# Schülerin darf „erdnussfreie“ Schule weiterhin besuchen

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- Published: 2021-11-16T15:37:31+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Hannover, Pressemitteilung vom 16.11.2021 zum Urteil 6 A 3907/21 vom 16.11.2021

**Klage hat Erfolg**

Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage einer 2015 geborenen Klägerin auf 
die mündliche Verhandlung vom 16. November 2021 stattgegeben. Die Klägerin begehrte
mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
zum Besuch einer Grundschule, die außerhalb des für sie zuständigen Schulbezirks
liegt. Zur Begründung trugen ihre vertretungsberechtigten Eltern vor, die Klägerin
leide nachgewiesenermaßen an einer hochgradigen Erdnussallergie. Der Kontakt zu 
kleinsten Mengen an Erdnuss könne zu lebensbedrohlichen anaphylaktischen Reaktionen
führen. Bei der Grundschule, die sie gerne besuchen wolle, handele es sich um eine,
von dem Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e.V. anerkannte, erdnussfreie Schule. Dort seien
insbesondere die Lehrkräfte entsprechend für anaphylaktische Notfälle geschult.

Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Sie trug vor, dass
die Erdnussallergie der Klägerin keine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende 
Besonderheit darstelle. Es gäbe inzwischen viele Kinder, die unter allergischen 
Reaktionen leiden würden und Notfallsets bei sich trügen. Zudem seien alle Lehrkräfte
an niedersächsischen Schulen für medizinische Notfälle geschult. Der Zusatz „erdnussfreie
Schule“ stelle schließlich auch keinen Zusatz dar, der der Schule vom Kultusministerium
überreicht worden sei.

Dem Vortrag der Beklagten ist das Gericht nicht gefolgt. Die Klägerin habe einen
Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz
4 Nr. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Hiernach könne ausnahmsweise
der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen
Schule (Pflichtschule) für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler
oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstelle. Der Besuch der Pflichtschule
anstelle der Wunschschule stelle für die Klägerin eine solch unzumutbare Härte dar.
Bei einem Besuch der Wunschschule sei das Risiko einer Anaphylaxie im Verhältnis
zu einem Besuch der Pflichtschule praktisch auf Null reduziert, da es sich um eine
sog. erdnussfreie Schule mit einem entsprechenden erprobten und in der Praxis bewährten
Konzept handele. Von Bedeutung sei hierbei nicht, dass es sich um keinen vom Kultusministerium
überreichten Zusatz handele. Entscheidend sei die Tatsache, dass an der Schule eine
erdnussfreie Umgebung herrsche. Wäge man diesen erheblichen Vorteil für das Leben
und die Gesundheit der Klägerin auf der einen Seite mit dem öffentlichen Belang 
an der Einhaltung der Schulbezirke auf der anderen ab, so habe der öffentliche Belang
im konkreten Einzelfall zurückzutreten.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in 
Lüneburg innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.

_Quelle: VG Hannover_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schuelerin-darf-erdnussfreie-schule-weiterhin-besuchen-67725)
