# Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen

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- Veröffentlicht: 2022-06-13T07:05:53+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.06.2022 zum Urteil 17 U 5/22 vom
03.06.2022

Der 17. Zivilsenat des OLG Schleswig-Holstein hält daran fest, dass dem Insolvenzschuldner
regelmäßig ein Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG zusteht, wenn diese
Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert
und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Auch bei der Berechnung eines Score-Wertes darf
die Schufa die Daten zum Insolvenzverfahren danach nicht mehr berücksichtigen. Das
hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 03.06.2022
entschieden.

Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet
und am 25. März 2020 wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa pflegte
diese Daten von dort in ihren Datenbestand ein, um diese ihren Vertragspartnern 
bei laufenden Vertragsbeziehungen und Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. 
Der Kläger begehrte Ende 2020 die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung
zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine 
uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne u.
a. nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten.

Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die
Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien
e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante
Informationen und daher für die Schufa und ihre Vertragspartner von berechtigtem
Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Unterlassung der Verarbeitung
der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
verlangen. Nach Ablauf dieser Frist überwiegen die Interessen und Grundrechte des
Klägers gegenüber den berechtigten Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner
an einer Verarbeitung, so dass sich die Verarbeitung nicht mehr als rechtmäßig im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung darstellt.

Es ist eine konkrete Abwägung zwischen den Interessen der Schufa und ihrer Vertragspartner
an der Verarbeitung der Daten und den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten
und Interessen des Klägers anzustellen. Der Kläger hat ein Interesse daran, möglichst
ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, nachdem die Informationen
über sein Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht worden
sind. Dieses Interesse geht dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Schufa als
Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vor. Auch gegenüber typisierend 
zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner sind die Interessen des Klägers 
vorrangig, da keine besonderen Umstände in der Person des Klägers oder seines Insolvenzverfahrens
erkennbar sind, die eine Vorratsdatenspeicherung bei der Schufa über den Zeitraum
der Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus rechtfertigen könnten.

Die Schufa kann sich nicht auf die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien
genannte Speicherfrist von drei Jahren berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten
keine Rechtswirkung zulasten des Klägers. Sie vermögen auch keine Abwägung der Interessen
vorzuzeichnen oder zu ersetzen.

Die Revision ist zugelassen.

_Quelle: OLG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schufa-darf-daten-eines-insolvenzschuldners-nicht-laenger-verarbeiten-als-sie-im-insolvenzbekanntmachungsportal-veroeffentlicht-werden-duerfen-79787)
