# Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sein dürfen

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- Veröffentlicht: 2021-07-05T11:54:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 05.07.2021 zum Urteil 17 U 15/21 vom
02.07.2021

Ein Insolvenzschuldner hat einen Löschungsanspruch gegen die Schufa Holding AG, 
wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage
länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen. Das hat der 17. Zivilsenat
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 2. Juli 2021 entschieden.

Zum Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet
und schließlich wurde ihm am 11. September 2019 durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung
erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die
Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um
Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger
begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen
wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte
Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags
kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit
könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des 
Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln
des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erst drei Jahre nach Speicherung
lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner
der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger kann von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate
nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung 
verlangen. Nach Ablauf dieser Frist steht die weitere Verarbeitung durch die Schufa
im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und ist daher nicht mehr rechtmäßig im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung. Werden die Daten des Klägers
unrechtmäßig verarbeitet, kann er die Löschung dieser Information nach Art. 17 Abs.
1 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung von der Schufa verlangen und hat einen Anspruch
auf künftige Unterlassung dieser Datenverarbeitung.

Die Schufa kann sich nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig
sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse
kann nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder
den Grundsätzen von Treu und Glauben steht. Die Verarbeitung durch die Schufa steht
aber nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist im Widerspruch zur gesetzlichen
Wertung von § 3 Abs. 2 InsoBekVO, wonach die Information zur Entscheidung über die
Restschuldbefreiung nur sechs Monate im Internetportal zu veröffentlichen ist. Die
Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch
die Beklagte kommt einer Veröffentlichung im Internet gleich und ist daher nach 
Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen.

Die Schufa kann sich nicht auf die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien
berufen. Diese Verhaltensregeln entfalten keine Rechtswirkung zulasten des Klägers
und stehen im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.

Die Revision ist zugelassen.

_Quelle: OLG Schleswig-Holstein_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schufa-darf-daten-eines-insolvenzschuldners-nicht-laenger-verwerten-als-sie-im-insolvenzbekanntmachungsportal-veroeffentlicht-sein-duerfen-56674)
