# Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2022-08-08T06:40:01+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.08.2022 zum Beschluss 18 L 621/22 vom 05.08.2022

Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht
verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den
Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes
in Höhe von 2.500 Euro androhen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts 
Düsseldorf mit Beschluss vom 05. August 2022 entschieden und einen gegen die behördliche
Aufforderung gerichteten Eilantrag der Mutter abgelehnt.

Der 15-jährige Düsseldorfer Gymnasialschüler besucht bereits seit November 2021 
die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit
dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe
gehören, sind beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch
nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im
Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben indes erfolglos.
Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren
in zwei Instanzen bestätigt (VG Düsseldorf, [Beschluss vom 25. August 2021 – 7 L 1811/21](https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv/2021/2128/index.php)
sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 -).

Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirksregierung
Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den Schulbesuch
ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung
eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Die Ablehnung des Eilantrages der 
Mutter mit Beschluss vom 05.08.2022 hat das Gericht wie folgt begründet:

Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der
Eltern, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen.
Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien
vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu 
beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des
Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers
nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich.
Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-
Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf
einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus. Das Risiko, am Corona-
Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf
ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule
durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen 
die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau
mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministerium
für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr
2022/2023 ein Handlungskonzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus
treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgeschehens
im Herbst und Winter.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in Münster eingelegt werden.

_Quelle: VG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schulbesuchsaufforderung-mit-zwangsgeldandrohung-rechtmaessig-82800)
