# Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich zu befristen

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- Published: 2022-03-11T12:53:45+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil L 8 SB 2527/21
vom 18.02.2022

Auch bei unbefristeter Feststellung des GdB besteht nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB
IX grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises.

Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen
künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt
und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.

Die 1960 geborene Klägerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung 
in Heilungsbewährung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr u. a. eine Depression, 
funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler. Das beklagte
Land Baden-Württemberg stellte zunächst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 
fest. Im nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich,
wonach bei der Klägerin ein GdB von 60 seit Juni 2020 beträgt.

Mit Ausführungsbescheid vom März 2021 stellte der Beklagte einen GdB von 60 seit
dem 01.06.2020 fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine
mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des
Gesundheitszustandes hin. Der beigefügte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck„
gültig bis 1/2026“ versehen.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dem gerichtlichen Vergleich sei
keine Befristung zu entnehmen. Voraussetzung für den Vergleichsschluss sei für sie
gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der Schwerbehindertenausweis
sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem SG
blieben erfolglos.

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen:

Das Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollständig umgesetzt. Eine
Befristung sei im Ausführungsbescheid auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung
getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten
Maßnahme.

Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.
Denn nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX „soll“ die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises
befristet werden. Aus dem Wort „soll“ folge, dass der Beklagte den Ausweis in der
Regel befristen müsse, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen könne. Ein
derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die
für die Dauer von 5 Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbewährung
gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen. Der Schwerbehindertenausweis
weise als öffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene
Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und habe keine eigene 
konstitutive Bedeutung für die in ihm aufgeführten Feststellungen. Die Befristung
des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten
Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Dem habe der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen.
In Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB sei der Klägerin
dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise) – Auszug:**

(1) ^(1)Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die (…) zuständigen Behörden
das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung
fest. (…)

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden
die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

(5) ^(1)Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf
Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als 
schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4
über weitere gesundheitliche Merkmale aus. ^(2)Der Ausweis dient dem Nachweis für
die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen
nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. ^(3)Die Gültigkeitsdauer
des Ausweises soll befristet werden. ^(4)Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche
Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. ^(5)Der Ausweis wird berichtigt,
sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

**§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung – Auszug:**

(2) ^(1)Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom
Monat der Ausstellung an zu befristen. ^(2)In den Fällen, in denen eine Neufeststellung
wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für
die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis
unbefristet ausgestellt werden.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/schwerbehindertenausweis-ist-auch-bei-unbefristeter-feststellung-eines-grades-der-behinderung-grundsaetzlich-zu-befristen-75119)
