# Schwere Hirnschädigung nach intravenöser Antibiotikumgabe: Kein Schadensersatz

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- Published: 2023-05-03T10:39:37+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil 8 U 127/21 vom 25.04.2023

**Klinik und Personal haften nicht für Aspiration eines Kleinkindes und erlittene
schwere Hirnschädigung nach intravenöser Antibiotikumgabe**

Aspirationen können bei Kleinkindern praktisch in jeder Lebenslage auftreten. Aufwändige
und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen
sind deshalb im Klinikalltag undurchführbar. Die intravenöse Verabreichung eines
Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden
kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens
und einem in der Hand des 14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchip nicht
als behandlungsfehlerhaft dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main(
OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher und pflegerischer
Behandlung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Er befand sich im 
Alter von 14 Monaten u. a. wegen einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen
Insuffizienz stationär in der Klinik des Beklagten zu 1. Als die als Kinderkrankenschwester
dort tätige Beklagte zu 2 ein Antibiotikum verabreichen wollte, war die Mutter des
Klägers bei ihm. Diese hatte ihrem Sohn Kartoffelchips und Apfelstücke zu essen 
gegeben. Die Beklagte zu 2) nahm wahr, dass der Kläger einen Kartoffelchip in der
Hand hielt und auf seinem Nachttisch Apfelstücke lagen. Sie verabreichte dem Kläger
intravenös das Antibiotikum, ohne zuvor zu fragen, ob er gegessen hatte. Während
dieser Maßnahme begann der Kläger zu schreien und wurde bewusstlos. Ursache dafür
war, dass ein Apfelstück in die Luftröhre des Kindes gelangt war und diese verschloss.
Der Kläger hat wegen dieser Geschehnisse einen hypoxischen Hirnschaden erlitten 
und wird lebenslang ein Pflegefall bleiben.

Mit seiner Klage begehrte er von der Klinik, zwei Ärzten sowie der ihn behandelnden
Kinderkrankenschwester Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte 
der Klage gegen drei der vier Beklagten stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld
in Höhe von 1 Mio. Euro zugesprochen.

Auf die Berufungen hat der Senat nunmehr die Klage insgesamt abgewiesen. Nach der
weiteren Beweisaufnahme bestehe keine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht auch
nur einer der Beklagten, führte das OLG aus. Das Verhalten der – hinreichend qualifizierten–
beklagten Kinderkrankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe sei nicht behandlungsfehlerhaft
gewesen. Sie habe hier lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos
im Behandlungsalltag zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen. Aspirationen
könnten bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage auftreten; „aufgrund dessen
kann es in jeder Klinik täglich in unzähligen Alltagssituation zu Aspirationen kommen“,
führte das OLG sachverständig beraten aus. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen
vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen seien deshalb im Klinikalltag undurchführbar.
Eine absolute Sicherheit sei weder erreichbar noch als Behandlungsstandard gefordert,
ergänzte das OLG unter Verweis auf die Angaben der Sachverständigen.

Das von der Kinderkrankenschwester dargestellte Verhalten entspreche den von den
Sachverständigen herausgearbeiteten Sorgfaltsstandards. Sie habe angegeben, dass
sie vor der Medikamentengabe eine Zeit mit der Mutter des Klägers gesprochen und
das Kind derweil beobachtet habe. Kau- oder Schluckbewegungen habe sie nicht festgestellt.
Der Junge habe während ihrer Anwesenheit auch keine Nahrung zu sich genommen.

Der Kläger habe keinen abweichenden Geschehensablauf beweisen können. Das Gericht
wies in diesem Zusammenhang u. a. darauf hin, dass „dass ein Bewusstsein der Mutter
für die mit den Apfelstücken im Mund des Kindes verbundenen Gefahren bereits deshalb
wenig plausibel erscheint, weil sie ihr Kind in einem solchen Fall vermutlich keine
derart ungeeigneten Nahrungsmittel hätte zu sich nehmen lassen“.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die
Zulassung der Revision begehrt werden.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_
