# Sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisörgeschäfte im Frühjahr 2020 („erster Lockdown“) verhältnismäßig

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- Veröffentlicht: 2023-05-10T11:33:56+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 11.05.2023 zum Urteil III ZR 41/22 vom 11.05.2023

**Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates zur Regelung von Ausgleichsansprüchen**

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden,
ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite
Schließung von Frisörbetrieben im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-
CoV-2-Virus entstanden sind („erster Lockdown“).

## Sachverhalt

Die Klägerin ist selbstständig tätig und betreibt einen Frisörsalon in gemieteten
Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20. März 2020 untersagte das beklagte
Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen. Dazu
gehörten auch Frisörgeschäfte.

Der Betrieb der Klägerin war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 geschlossen,
ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch
nicht ansteckungsverdächtig. Aus dem Soforthilfeprogramm des beklagten Landes erhielt
sie 9.000 Euro, die sie allerdings zurückzahlen muss.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung
in Höhe von 8.000 Euro für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen
finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum
Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen.

## Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vor dem 
Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Er hat seine Rechtsprechung (Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21, BGHZ 233, 
107) bestätigt, wonach Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-
19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine flächendeckende,
rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder
Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder nach den Vorschriften
des Infektionsschutzgesetzes noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht
oder kraft Richterrechts Entschädigungsansprüche zustehen.

Die sechswöchige Betriebsuntersagung für Frisöre war auch unter Berücksichtigung
der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Berufsfreiheit und des von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verhältnismäßig.
Die landesrechtlichen Regelungen, die Betriebsschließungen anordneten, verfolgten
das Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die durch die Corona-Pandemie
hervorgerufenen Gefahren, insbesondere auch die der Überlastung des Gesundheitssystems,
zu bekämpfen. Damit erfüllte der Staat seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit
der Bürger und verfolgte mithin einen legitimen Zweck. Das Gewicht des Eingriffs
in die vorgenannten Grundrechtspositionen wurde durch die verschiedenen und umfangreichen
staatlichen Hilfsmaßnahmen für die von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmen
entscheidend relativiert. Allein die „Soforthilfe Corona“, die ab dem 25. März 2020
zur Verfügung stand, und für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigen bis zu 9.000 
Euro betragen konnte, führte in Baden-Württemberg zu 245.000 Bewilligungen mit einem
Gesamtvolumen von 2,1 Milliarden Euro. Der Verordnungsgeber hatte zudem von Anfang
an eine „Ausstiegs-Strategie“ im Blick und verfolgte ein schrittweises Öffnungskonzept.

Der Umstand, dass die infektionsschutzrechtlichen Betriebsuntersagungen aus dem 
ersten Lockdown im Frühjahr 2020 nach dem geltenden Recht (§ 32 i. V. m. § 28 Abs.
1 Satz 1 und 2, §§ 56, 65 IfSG) keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche
begründen, ist auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Belastungen, wie
sie für die Klägerin mit der in den Betriebsuntersagungen liegenden Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einhergingen, Ausgleichsansprüche
zu regeln. Eine Betriebsschließung von sechs Wochen war angesichts der gesamten 
wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie und unter Berücksichtigung
des grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Unternehmerrisikos nicht unzumutbar.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt. Dementsprechend muss
der Staat in Pandemiezeiten sich gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum 
Schutz der Bevölkerung beschränken.

## Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**Art. 12 GG – Berufsfreiheit**

(1) ^(1)Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. ^(2)Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.

**Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung**

^(1)Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. ^(2)Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt.

**§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen**

(1) ^(1)Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider
festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig
oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen,
insbesondere die in den §§ 28a, 28b und 29 bis 31 genannten, soweit und solange 
es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; 
sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, 
nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte 
Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
^(2)Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen
oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten
oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

**§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen**

^(1)Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für 
Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen
entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
^(2)Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen.

**§ 56 IfSG – Entschädigung**

(1) ^(1)Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, 
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne
von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt
oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung
in Geld.

**§ 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen**

(1) ^(1)Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet,
beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer
nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung
in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände
mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern
solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. ^(2)§ 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

_Quelle: Bundesgerichtshof_
