# Selbstständig oder freiberuflich – das ist die falsche Frage

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- Veröffentlicht: 2022-10-31T06:58:51+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Beispiel Journalismus: In Medienunternehmen heißt es häufig, manche Journalistinnen
und Journalisten seien als festangestellte Redakteure tätig, andere freiberuflich
oder selbstständig als sogenannte „Freie“ beziehungsweise „feste Freie“ auf Rechnung.
Diese Aufteilung geht am Thema vorbei. Denn Journalistinnen und Journalisten sind
stets Freiberufler – unabhängig von der Art des vertraglichen Engagements beim Unternehmen
als Selbstständige oder Angestellte. Ihr Beruf zählt ebenso wie der des Arztes oder
der Rechtsanwältin per se zu den freien Berufen. **Wer einen freien Beruf ausübt,
muss also nicht selbstständig vs. freiberuflich abwägen, sondern selbstständig vs.
festangestellt.** Nach der Entscheidung gegen eine Festanstellung ist dann oft zu
klären, ob die Besteuerung nach den Regeln für freiberuflich tätige Selbstständige
oder für Gewerbetreibende erfolgt. Selbstständig freiberuflich Tätige – mit „Freie“
meistens gemeint – haben also viel mit der Steuerberatungskanzlei zu klären, manche
Falle etwa bei der Umsatzsteuer zu umgehen. Ein vermeintlicher Unterschied zwischen
selbstständig oder freiberuflich spielt aber keine Rolle.

[Selbstständig oder freiberuflich: kein entscheidender Unterschied](https://www.maier-steuerberater.de/selbststaendig-oder-freiberuflich-das-ist-die-falsche-frage/#h-selbststandig-oder-freiberuflich-kein-entscheidender-unterschied)

[Einkommensteuergesetz definiert Freiberuflichkeit](https://www.maier-steuerberater.de/selbststaendig-oder-freiberuflich-das-ist-die-falsche-frage/#h-einkommensteuergesetz-definiert-freiberuflichkeit)

[Nur selbstständig oder auch freiberuflich? Welche Angestellten?](https://www.maier-steuerberater.de/selbststaendig-oder-freiberuflich-das-ist-die-falsche-frage/#h-nur-selbststandig-oder-auch-freiberuflich-welche-angestellten)

[Vorsicht Falle: wegen Gewerbeumsätzen nicht mehr freiberuflich](https://www.maier-steuerberater.de/selbststaendig-oder-freiberuflich-das-ist-die-falsche-frage/#h-vorsicht-falle-wegen-gewerbeumsatzen-nicht-mehr-freiberuflich)

[Freiberuflich und selbständig? Auf Umsatzsteuer achten](https://www.maier-steuerberater.de/selbststaendig-oder-freiberuflich-das-ist-die-falsche-frage/#h-freiberuflich-und-selbstandig-auf-umsatzsteuer-achten)

## Selbstständig oder freiberuflich: kein entscheidender Unterschied

Keinen Sinn ergibt die Frage selbstständig oder freiberuflich – einen Unterschied
machen für selbstständig tätige Freiberufler dagegen schon Kleinigkeiten bei der
steuerlichen Einstufung. So müssen nicht alle Freiberuflerinnen und Freiberufler
eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wer angestellt im Krankenhaus, der Kanzlei
oder Redaktion arbeitet und nicht aus anderen Gründen eine Steuererklärung einreichen
muss, könnte sich zurücklehnen. **Auch Freiberufler und Freiberuflerinnen sollten
aber mit der Steuerberatungskanzlei klären, ob sie eine Steuererklärung machen müssen
oder sollten** – ob wegen Kapital- oder Mieteinnahmen, Entgeltersatzleistungen, 
gemeinsamer Ehegattenveranlagung oder einfach, weil es sich finanziell lohnt. Dagegen
ist für freiberuflich tätige Selbstständige klar: Sie müssen eine Einkommensteuererklärung
abgeben. Und sie müssen das Finanzamt nach Beginn der Selbständigkeit auch [rasch über ihre Tätigkeit informieren](https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/7012897?hitMarkTerms%5B%5D=rw40_7012897&hitMarkTerms%5B%5D=freiberuflich)
sowie Einkommensteuernach- und -vorauszahlungen einplanen. Ob dann noch eine Umsatzsteuererklärung
oder möglicherweise sogar eine Gewerbesteuererklärung fällig ist, hängt von mehreren
Faktoren ab. Über diese sollten freiberuflich tätige Selbstständige ausführlich 
und regelmäßig [mit ihrer Steuerberatungskanzlei sprechen](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/selbststaendig-taetige-brauchen-bei-steuern-umfassende-beratung/).

## Einkommensteuergesetz definiert Freiberuflichkeit

Als freie Berufe oder Freiberufler gelten nach dem [Einkommensteuergesetz](http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html)
definierte berufliche Tätigkeiten, die damit nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
Die [Gewerbeordnung ](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/)wiederum regelt Tätigkeiten
in Handel, Dienstleistungen oder Handwerk. Für Freiberufler legt das [Partnerschaftsgesellschaftsgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/partgg/__1.html)
fest, dass sie „im allgemeinen auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation
oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich 
unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber
und der Allgemeinheit zum Inhalt“ haben. **Ob also angestellt oder selbstständig–
freiberuflich tätig sind neben Ärzten, Zahnärztinnen, Tiermedizinerinnen oder Krankengymnasten
auch Hebammen, Diplom-Psychologen sowie Anwältinnen, Wirtschaftsprüfer, Journalistinnen.
Steuerberater, Ingenieurinnen, Architekten, diverse Künstler, Lotsen, hauptberufliche
Sachverständige oder Lehrkräfte betrachtet das Gesetz ebenfalls als freie Berufe.**
Wie etwa der Yogalehrer sind noch weitere dem im EStG als freiberuflich anerkannten
Berufskatalog ähnliche Berufe als freiberuflich anerkannt. Es geht dabei aber nicht
um selbstständig vs. freiberuflich – beides kann gleichzeitig zutreffen. Ob jemand
selbstständig oder angestellt freiberuflich tätig ist – das macht den Unterschied.

## Nur selbstständig oder auch freiberuflich? Welche Angestellten?

Freiberuflich Tätige können also angestellt oder selbstständig sein – das macht 
den bekannten Unterschied bei Sozialversicherung und Einkommensbesteuerung. Bei 
Angestellten läuft dies über den Arbeitgeber, Selbstständige sind allein dafür verantwortlich.
Weiter ins Detail geht das Einkommensteuergesetz, wenn Freiberuflerinnen und Freiberufler
selbstständig erzielte Einkünfte haben – auch der Unterschied zwischen freiberuflich
oder gewerblich spielt da hinein. **Eine mögliche Gewerbesteuerpflicht kann beispielsweise
greifen, wenn Freiberufler weitere Freiberufler als Angestellte beschäftigen. **
Finanzämter betrachen Einkünfte selbstständiger Freiberufler mit Angestellten meistens
als freiberuflich, solange diese aufgrund ihrer Fachkenntnis leitend und weisend
tätig sind.

Nicht nur ein Beruf gemäß Katalog ist also maßgeblich, sondern zusätzlich gegebenenfalls
auch, wie Freiberuflerinnen oder Freiberufler ihr Unternehmen führen. Eine Klarstellung
dazu kam im Mai 2019 vom [Bundesfinanzhof](https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-viii-r-35-16-pruefingenieure-freiberufler-gewerbliche-einnahmen-gewerbesteuer/).
Das oberste Finanzgericht betrachtete die Tätigkeit einer Personengesellschaft von
zwei Prüfingenieuren als gewerblich. **Die Firmenleitung hatte die der Definition
gemäß eigentlich verantwortungsvollen freiberuflichen Arbeiten überwiegend an freiberufliche
Angestellte delegiert. Die Tätigkeit der Gesellschafter nahm so aus Sicht des Finanzgerichts
gewerblichen Charakter an** – wegen der Zahl der beschäftigten Freiberufler. Deren
freiberufliche Tätigkeiten wurden durch die als Personengesellschaft firmierenden
Berufsträger nur noch stichprobenartig überwacht. Ähnliche als gewerblich einstufende
Urteile ergingen im Fall [einer Zahnarzt](https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/5024352?hitMarkTerms%5B%5D=rw40_5024352&hitMarkTerms%5B%5D=freiberuflich)–
und [einer Arztpraxis](https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/0462009?hitMarkTerms%5B%5D=rw40_0462009&hitMarkTerms%5B%5D=freiberuflich).

## Vorsicht Falle: wegen Gewerbeumsätzen nicht mehr freiberuflich

Wer den Aspekt selbstständig vs. angestellt geklärt hat, muss als nächstes häufig
die Frage freiberuflich vs. gewerblich beantworten – den Unterschied macht zunächst
die Art der selbstständigen Tätigkeit. **Neben der Beschäftigung von freiberuflichen
Angestellten können zudem gewerbliche Umsätze für freiberuflich tätige Selbstständige
steuerlich problematisch sein.** Etwa aus einem Produktverkauf. Dann droht das [Risiko einer sogenannten Infektion oder Abfärbung](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/vermeiden-sie-unbedingt-die-abfaerbung-auf-alle-umsaetze/)
von Umsätzen mit Gewerbesteuer auf den Gesamtumsatz. Dies gilt es mit der Steuerberatungskanzlei
zu klären. Die Grenze, ab der Umsätze aus gewerblichen Tätigkeiten sämtliche anderen
Umsätze mit Gewerbesteuer infizieren, haben Gerichte auf drei Prozent vom Umsatz
oder den Gewerbesteuerfreibetrag [in Höhe von 24.500 Euro](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/was-ist-ein-steuerfreibetrag-und-wie-hoch/)
festgezurrt.

Über den Grenzwerten liegende gewerbesteuerpflichtige Umsätze unterwerfen aber nicht
nur automatisch alle anderen Umsätze der [Gewerbesteuer](https://www.trialog-magazin.de/steuern-und-finanzen/steuern-abgaben/was-ist-gewerbesteuer-wer-in-deutschland-zahlt-sie/).
Durch die Einstufung als gewerblich riskieren Freiberuflerinnen und Freiberufler
außerdem, [steuerliche Privilegien](https://www.trialog-magazin.de/personal-und-fuehrung/rechtsformwechsel-kann-sich-fuer-unternehmen-lohnen/)
zu verlieren, etwa die Buchführungsgrenze oder das unbeschränkte Recht auf eine 
EÜR. Immerhin: Das droht laut §241a Handelsgesetzbuch (HGB) erst ab einem Jahresgewinn
in Höhe von 60.000 Euro und -umsatz von 600.000 Euro.

## Freiberuflich und selbständig? Auf Umsatzsteuer achten

Wer selbstständig freiberuflich tätig ist, hat also nach der Entscheidung selbstständig
vs. angestellt steuerlich oft auch noch freiberuflich vs. gewerblich zu klären. 
Eine wichtige Frage an den Steuerberater oder die Steuerberaterin für alle selbstständigen
Freiberuflerinnen und Freiberufler. **Davon unabhängig ist die Frage der Umsatzbesteuerung
zu beantworten. **Beispielsweise für Journalistinnen und Journalisten gilt in der
Regel der geminderte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent. Andere freiberuflich
Selbstständige müssen in der Regel den regulären Satz von derzeit 19 Prozent ausweisen.
Welchen Satz sie für welche Tätigkeiten anwenden müssen, sollten Freiberuflerinnen
und Freiberufler mit der Steuerberatungskanzlei klären – oft zählen die Details.

Gemäß §4 Nr.14a UStG bleiben etwa jene Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
umsatzsteuerfrei, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, 
Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
durchgeführt werden.“ Dies hat das [Bundesfinanzministerium 2012 klargestellt](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2012-06-19-Heilpraktiker-und-Gesundheitsfachberufe.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Es verweist auf die **Definition durch EuGH und BFH. Der zufolge sind Heilbehandlungen
Tätigkeiten, „die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich,
der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.“**
Also muss für umsatzsteuerfreie therapeutische Leistungen [das therapeutische Ziel im Vordergrund](https://www.iww.de/pfb/steuergestaltung/umsatzsteuerbefreiung-umsatzsteuerbefreite-heilbehandlung-beduerfen-eines-medizinisch-therapeutischen-ziels-f99600)
stehen. „Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein
Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn
sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird.“ Was etwa im Rahmen von Vorsorge-
und Rehabilitationsmaßnahmen gilt und [wie der Grenzbereich steuerlich einzuschätzen ist](http://www.dov-online.de/online_magazin/detail.php?article_id=554),
ist für selbstständig tätige Freiberufler – im Unterschied zu angestellt freiberuflich
tätigen Berufskollegen – also ebenfalls wichtig, mit der Steuerkanzlei zu klären.

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