# SGB II-Angemessenheitsprüfung in Pandemie nur für 6 Monate ausgesetzt

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- Published: 2022-06-30T13:15:34+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Beschluss L 2 AS 468/
22 B ER vom 12.05.2022

Während der COVID-19-Pandemie ist trotz gesetzlicher Sonderregelung ein Kostensenkungsverfahren
nicht generell ausgeschlossen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen(
LSG) in seinem Beschluss vom 12.05.2022 entschieden (Az. L 2 AS 468/22 B ER).

Der Antragsgegner (Jobcenter) bewilligte den Antragstellern Arbeitslosengeld II 
für zwei Halbjahreszeiträume. Er wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin,
dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 Euro) unangemessen
seien und forderte die Kostensenkung. Nach dessen Ende berücksichtigte er nur noch
1.000 Euro. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes nach. Das SG Detmold verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur
Übernahme der tatsächlichen Kosten.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor 
dem LSG Erfolg. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (§ 22 SGB II). Soweit die 
Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen,
seien sie so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich 
oder zuzumuten sei, z. B. durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Abweichend davon regele § 67 SGB
II über den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass 
die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten
und dieser Zeitraum nicht auf die in § 22 SGB II genannte Frist anzurechnen sei.
Bei im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 beginnenden Bewilligungszeiträumen, sei
für sechs Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen. Nach Ablauf der 
sechs Monate solle jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung
des § 22 SGB II wieder gelten. Deren Regelungszweck liege darin, dass die von den
Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren 
Wohnraum sorgen müssten. Von einem kurzfristigen Verlust dürfe jedoch nach über 
einem Jahr im SGB II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sgb-ii-angemessenheitspruefung-in-pandemie-nur-fuer-6-monate-ausgesetzt-80743)
