# SGB II-Anspruch für Halbgeschwister eines Deutschen

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- Veröffentlicht: 2021-02-25T12:43:18+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.02.2021 zum Urteil L 19 AS 212/
20 vom 19.11.2020

Familienangehörige eines Deutschen – hier: die Halbgeschwister eines Minderjährigen,
die einen Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs haben – werden nicht vom Leistungssauschluss
des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II erfasst. Dies hat das Landessozialgericht (LSG)
Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2020 entschieden (Az. L 19 AS 212/
20).

Die Kläger und ihre Mutter besitzen die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie reisten
im Juli 2015 als minderjährige Kinder zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder,
der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in die Bundesrepublik ein und lebten
fortan mit dem Vater des Halbbruders zusammen. Während die anderen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft vom beklagten Jobcenter SGB II-Leistungen erhielten, lehnte 
es diese für die Kläger zunächst ab. Sie seien von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen,
da sie sich seit der Einreise noch nicht drei Monate in Deutschland aufgehalten 
hätten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II). Sie seien auch keine Familienangehörigen
eines im Haushalt lebenden deutschen Staatsangehörigen. Hiergegen wehrten sie sich
erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.

Nun hat das LSG die Berufung des Beklagten – mit Ausnahme eines Teilzeitraumes, 
über den noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist – zurückgewiesen. Der 
Leistungsausschluss greife hier nicht ein. Zwar hätten sich die Kläger erst weniger
als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Nach dem aus der Entstehungsgeschichte
herzuleitenden Zweck und systematischen Erwägungen habe die Rechtsposition von Drittstaatsangehörigen,
die im Rahmen eines Familiennachzugs zu einem deutschen Staatsangehörigen in die
Bundesrepublik zögen, durch die Einführung des Leistungsausschlusses jedoch nicht
beeinträchtigt werden sollen. Die Vorschrift sei folglich dahingehend einschränkend
auszulegen, dass der Familienangehörige eines Deutschen, der einen Aufenthaltstitel
nach den Bestimmungen des AufenthG – Aufenthalt aus familiären Gründen – besitze
oder dem zum Zweck des Familiennachzuges von einer deutschen Botschaft ein nationales
Visum ausgestellt worden sei, von dieser Regelung nicht erfasst werde. Bei den Klägern
als Halbgeschwister eines deutschen Staatsangehörigen habe es sich um Verwandte 
zweiten Grades eines minderjährigen Deutschen und damit um sonstige Familienangehörige
in einer Seitenlinie i. S. d. AufenthG gehandelt. Ihnen sei zudem ein Visum zwecks
Familiennachzuges erteilt worden.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

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