# SGB II: Conterganrente nicht anrechenbar

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/sgb-ii-conterganrente-nicht-anrechenbar/
- Veröffentlicht: 2021-02-22T11:49:47+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.02.2021 zum Urteil L 6 AS 1651/
17 vom 03.12.2020

Dem Bezug von SGB II-Leistungen durch Empfänger einer Rente nach dem ContStifG steht
weder ihre laufende Rentenleistung noch eine aus Mitteln dieser Rente angeschaffte,
selbst bewohnte Eigentumswohnung entgegen. Dies hat das Landessozialgericht des 
Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 03.12.2020 entschieden (Az.
L 6 AS 1651/17).

Die Klägerin bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte
Menschen (ContStifG) und bewohnt eine aus den Rentenmitteln erworbene Eigentumswohnung(
Wfl. 119 m²).

Das beklagte Jobcenter Bonn gewährte ihr für die Zeit von Dezember 2012 bis November
2013 darlehensweise SGB II-Leistungen. Vor dem SG Köln machte sie erfolgreich höhere
Leistungen in Zuschussform geltend. Die Berufung des Beklagten hat das LSG nun zurückgewiesen.

Der Klägerin stehe (u. a.) ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für ihre über 
den im Regelbedarf enthaltenen Anteil hinausgehenden Stromkosten zu. Sie müsse diesen
nicht aus eigenen Mitteln decken. Zwar verfüge sie über (erhebliche) monatliche 
Zahlungen aus der Conterganrente. Diese Leistungen blieben jedoch gemäß § 18 Abs.
1 ContStifG bei der Berechnung der SGB II-Leistungen außer Betracht. Ihnen komme
im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, wodurch vorrangig
entgangene Lebensmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Infolgedessen sei die
Conterganrente (einschließlich der jährlichen Sonderzahlung) zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes weder bestimmt noch geeignet und müsse daher auch zur Deckung 
jedenfalls existenzsichernder Mehrbedarfe nicht eingesetzt werden.

Die Klägerin müsse auch ihre Eigentumswohnung – ungeachtet von deren Größe – nicht
einsetzen. Denn die Verwertung der Immobilie stelle eine besondere Härte im Sinne
von § 12 Abs. 3 SGB II für sie dar, da diese von ihr ein Sonderopfer abverlangen
würde, das weit über dasjenige hinausgehe, welches die Verwertung einer Immobilie,
die den Lebensmittelpunkt des Betroffenen bilde, ohnehin bedeute. Die Klägerin habe
auch nachgewiesen, dass die Wohnung zumindest in weiten Teilen aus Mitteln der Conterganrente
erworben worden sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sgb-ii-conterganrente-nicht-anrechenbar-46070?pk_campaign=feed&pk_kwd=sgb-ii-conterganrente-nicht-anrechenbar)
