# SGB II: Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkannt

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/sgb-ii-gasheizofen-als-einmaliger-bedarf-anerkannt/
- Published: 2022-07-29T12:34:18+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.07.2022 zum Urteil L 19 AS 1736/
21 vom 05.05.2022 (rkr)

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage
umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten
für die Heizung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im mittlerweile rechtskräftigen
Urteil vom 05.05.2022 entschieden (Az. L 19 AS 1736/21).

Die Klägerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter.
Zwischen den Beteiligten war u. a. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die
Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig. Das SG Köln wies die Klage ab.

Das LSG hat der Berufung der Klägerin nun teilweise stattgegeben und festgestellt,
dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und
Installation eines Gasheizofens i. H. v. rund 1.800 Euro als einmaliger Bedarf i.
S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zusteht. Die Vermieterin sei nicht verpflichtet,
den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen
zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter
den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter habe 
die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 
Abs. 1 Satz 2 BGB). Hier sei zwischen der Vermieterin und der Klägerin vereinbart
gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse.
Mithin sei die Vermieterin mietvertraglich nicht verpflichtet, einen gebrauchsfähigen
Heizkörper zur Verfügung zu stellen. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Mieter
und Vermieter seien nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für 
Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn entweder im konkreten Fall rechtskräftig
ihre Unwirksamkeit festgestellt worden oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage 
offensichtlich sei. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar
aus dem Gesetz beantworten lasse, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt
oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden
und dabei einheitlich beurteilt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Schließlich seien die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit
der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sgb-ii-gasheizofen-als-einmaliger-bedarf-anerkannt-82462)
