# SGB II: Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter

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- Published: 2022-09-30T07:22:27+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.09.2022 zum Urteil L 12 AS 1323/
19 vom 06.04.2022 (rkr)

Ein Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter. Die Rückausnahme vom
Leistungssauschluss in § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II erstreckt sich auch auf Familienangehörige.
Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) in seinem mittlerweile rechtskräftigen
Urteil vom 06.04.2022 entschieden (L 12 AS 1323/19).

Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle
drei sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch 
die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25
Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das beklagte Jobcenter Köln lehnte die Gewährung
von SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin ab. Das SG Köln
hat den Beklagten verurteilt, ihr auch für diesen Zeitraum Leistungen zu gewähren.

Dies hat LSG nun bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Anspruch
der Klägerin bestehe schon ab Geburt. Zwar seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 
II Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt
seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts
von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Die Mutter der Klägerin 
sei weder Arbeitnehmerin oder Selbständige noch könne sie wegen ihrer bosnisch-herzegowinischen
Staatsangehörigkeit nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sein. Gleiches
gelte für die Klägerin als Familienangehörige.

Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II. Danach gelte§
7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit 
einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik
Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Geburt über einen 
solchen Aufenthaltstitel, sodass sie gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II nicht von dem 
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II erfasst gewesen sei. Diese
Rechtsfolge sei auf die Klägerin zu übertragen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar
aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber aus seiner Systematik, dem Zweck der Regelung
sowie den Gesetzgebungsmaterialien.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sgb-ii-neugeborenes-profitiert-vom-aufenthaltstitel-der-mutter-86138)
